Nach der neuen BFH-Rechtsprechung sind Schuldzinsen nicht nur für betrieblich begründete Verbindlichkeiten sondern auch beim Verkauf eines Gewerbebetriebs als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar, wenn und soweit der zugrunde liegende Kredit nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden kann.
Das gilt jetzt auch bei der Veräußerung einer privaten Mietimmobilie, sofern der Verkaufserlös nicht zur Deckung des Darlehenssaldos ausreicht.
FG Düsseldorf 9.7.12, 9 K 4673/08 E; Revision unter IX R 37/12,
BFH 20.6.12, IX R 67/10,
BFH 15.5.02, X R 3/99, BStBl II 02, 809
Diesen Ansatz nachträglicher Werbungskosten erweitert das FG Düssel-dorf in einem aktuellen Urteil und geht bei einem Übergang von einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei ebenfalls davon aus, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungskosten und zuvor aufgenommenem Fremdkapital in den Fällen, in denen der Veräußerungserlös zur Schuldentilgung nicht ausreicht, ebenso wenig beendet wird, wie bei den Gewinneinkunftsarten.
Durch die Aufgabe der Vermietung wird kein neuer Veranlassungszusammenhang geschaffen. Insoweit ändert sich an der ursprünglichen Zweckbestimmung des Kapitals und damit an der früheren Veranlassung nichts.
In vergleichbarer Anwendung der Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung nachträglicher betrieblicher Schuldzinsen gelingt das auch beim Übergang einer Immobilie zur Liebhaberei.
Praxishinweis
Die Schuldzinsen entfallen aber wirtschaftlich nur anteilig auf die Zeit nach einer Umqualifizierung. Das erfolgt in dem Verhältnis, als sie auch im Verkaufsfall als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.
Der Prozentsatz errechnet sich aus dem Darlehensstand zum Zeitpunkt des Übergangs dividiert durch den erzielbaren Erlös aus der Grundstücksveräußerung. Dieser Satz wird dann auf die angefallenen späteren Schuldzinsen angewendet.