In Steuer-Tipps für ALLE

Der BFH hat klargestellt, dass das Asset-Backed-Securities-Modell als Gestaltungsmodell des Forderungsverkaufs nicht erfolgreich sein kann, um hierdurch der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung des Finanzierungsanteils nach § 8 Nr. 1 GewStG zu entgehen. Das betrifft Fälle, in denen das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim Gewerbetreibenden verblieben ist, weil er weiterhin das wirtschaftliche Bonitätsrisiko für den Geldeingang trägt. Dies ist der Fall, wenn der Forderungskäufer bei der Bemessung des Kaufpreises einen Risikoeinbehalt vornimmt, der den erwarteten Forderungsausfall deutlich übersteigt, aber eine Erstattung an den Unternehmer nach Maßgabe des tatsächlichen Forderungseingangs vorsieht.
BFH 26.8.10, I R 17/09


Diese Einstufung hat zur Folge, dass die Forderungen dann aktiviert und die vom Käufer erhaltenen Mittel als Darlehensverbindlichkeit passiviert werden müssen. Dann stellen die an den Forderungskäufer geleisteten Gebühren Entgelte für diese Schulden dar. Sie sind dem Gewerbeertrag nach derzeitigem Recht mit einem Viertel hinzuzurechnen.
Im Rahmen dieser Modelle, die während der Finanzkrise in den Fokus gerückt waren, werden Forderungen an eine zumeist ausländische Zweckgesellschaft verkauft. Diese refinanziert den Ankauf durch die Ausgabe von Wertpapieren, die wiederum aus den Eingängen auf die übertragenen Forderungen bedient werden sollen. Als Kaufpreis der Forderungen wird der Nennwert abzüglich eines Bonitätsabschlags vereinbart; dieser Abschlag steht dem verkaufenden Unternehmen aber über ein Ausgleichskonto wieder zur Verfügung, wenn die Forderung vom Kunden beglichen wird. Der Forderungseinzug erfolgt dabei weiterhin durch das Unternehmen, ohne dass die Abtretung offengelegt wird.