Erfüllen Selbstständige die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, kann es trotzdem zum Betriebsausgabenabzugsverbot kommen. Das ist der Fall, wenn die strenge Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG nicht beachtet wurde. Nach dieser Vorschrift sind die Aufwendungen eines Selbstständigen für das häusliche Arbeitszimmer nämlich „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufzuzeichnen.
Zur Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG bei Einnahmen-Überschussrechnern ist aktuell ein interessantes Revisionsverfahren beim BFH anhängig (VIII R 6/24). Der klagende Freiberufler ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG und legte dem FA zu seinen Arbeitszimmerkosten ein Blatt Papier vor, auf dem er alle auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Kosten zusammengefasst hat.
Reaktion des FA: Der Freiberufler hätte die Aufwendungen in der Buchführung oder in einem Buchführungsjournal aufnehmen und getrennt verbuchen müssen. Da das nicht passiert ist, kippte das FA den Betriebsausgabenabzug. Das FG bestätigte in erster Auffassung diese strenge Vorgehensweise.
Praxistipp
Sollte das FA bei einem Einnahmen-Überschussrechner zum Betriebsausgabenabzugsverbot kommen, weil er die Arbeitszimmerkosten nur getrennt abgelegt oder abgeheftet hat, sollte gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch eingelegt und mit Hinweis auf das Revisionsverfahren beim BFH das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dieselbe Vorgehensweise empfiehlt sich, wenn die Betriebsausgaben für Geschenke und Bewirtung wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen die strengen Aufzeichnungspflichten des § 4 Abs. 7 EStG bei Einnahmen-Überschussrechnern gekürzt werden.
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FG Hessen 13.10.22, 10 K 1672/19, Rev. BFH VIII R 6/24