In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können grundsätzlich nur dann voll als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Vor diesem Hintergrund hat der BFH entschieden, dass die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung im Obergeschoss eines ausschließlich von einem Selbstständigen und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses unter die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer fällt und somit lediglich pauschal 1.250 EUR absetzbar sind.
BFH 15.1.13, VIII R 7/10,
BFH 20.6.12, IX R 56/10, BFH/NV 12, 1776
BMF 2.3.11, IV C 6 – S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Tz. 3

Sachverhalt
Im Urteilsfall erzielte der Ehemann Einkünfte als selbstständiger Erfinder nach § 18 EStG. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und Fachliteratur.
Dazu unterhielt er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Es bestand keine direkte Verbindung zwischen dem Büro und dem Wohnbereich im Erdgeschoss. Der Zugang zum Büro in der oberen Etage war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte.
Entscheidung
Trotz dieser Trennung rechnete der BFH das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu.
Begründung
Die Häuslichkeit bei beruflich und privat genutzten Räumen entfällt erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.
Wird jedoch das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich vom Berufstätigen und seiner Familie genutzt, ist die baubedingte räumliche Trennung zwischen beruflichen und privaten Räumen nicht so stark ausgeprägt, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre gelöst wird.