Liegt das Arbeitszimmer in einem Bungalow, unmittelbar neben dem Wohnhaus, ist es in die häusliche Sphäre eingebunden, auch wenn der Bungalow über einen separaten Eingang verfügt. Mit dem Gesetzeswortlaut „häuslich“ könnte zwar „im Haus gelegen“ gemeint sein. Das FG Berlin-Brandenburg schließt sich aber dem BFH an, wonach mit einem „häuslichen“ Arbeitszimmer ein „in der häuslichen Sphäre gelegenes“ Arbeitszimmer gemeint ist.
Es macht keinen Unterschied, ob ein Arbeitszimmer in der Wohnung selbst liegt oder unmittelbar an diese angrenzt. Denn die Berührungspunkte zur privaten Lebensführung sind hier im gleichen Maße gegeben.
FG Berlin-Brandenburg 25.9.08, 14 K 6286/04 B,
BFH 19.9.02, VI R 70/01, BStBl II 03, 139; 26.2.03, VI R 124/01, BStBl II 04,69
BMF 3.4.07, IV B 2 – S 2145/07/0002, BStBl I 07, 442
FG Köln 29.8.07, 10 K 839/04, EFG 08, 205, Revision VIII R 52/07
Der BFH hatte beispielsweise entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch dann vorliegt, wenn das Zimmer in einem separat zugänglichen Anbau zum Wohnhaus liegt.
Auch eine unmittelbar neben der Wohnung des Steuerpflichtigen gelegene weitere Wohnung, die als Büro genutzt wird, stellt ein häusliches Arbeitszimmer dar.
Die Verwaltung hat sich diesen Grundsätzen angeschlossen.
So sind in die häusliche Sphäre auch Zubehörräume eingebunden sowie Flächen im Keller oder unter dem Dach, wenn die Räume mit den privaten Wohnräumen verbunden sind.
Steuer-Tipp
Wird ein Büro im Mehrfamilienhaus auf einer anderen Etage als die der Wohnung genutzt, erkennt das FG Köln ein außerhäusliches Arbeitszimmer an, wenn keine direkte Verbindung zur Wohnung besteht. Aufgrund der gegen dieses Urteil eingelegten Revision ruhen Einsprüche genauso wie zur allgemeinen Frage, ob die Einschränkung auf den Mittelpunkt der Tätigkeit verfassungsgemäß ist.