In Corona-Zeiten verlagern viele Arbeitgeber die Arbeitsplätze in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Die Mitarbeiter arbeiten dann zu Hause im Homeoffice. Bei dieser sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus. Sofern der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, können die Kosten steuerlich als Werbungskosten absetzbar sein. Welche Voraussetzungen müssen wann erfüllt sein? |
Die Grundregeln für ein häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind vom Abzug bei den Werbungskosten/Betriebsausgaben grundsätzlich ausgenommen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Es gibt aber zwei Ausnahmen:
* Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige den „anderen Arbeitsplatz“ im Betrieb oder in der Behörde nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können.
* Falls das häusliche Arbeitszimmer gar den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ darstellt, sind die Kosten in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar.
Beachten Sie | In diesem Beitrag ist überwiegend vom Arbeitnehmer die Rede. Unternehmer sollten bei der Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers bedenken, dass dieses zum Betriebsvermögen werden kann, was oftmals nicht gewollt sein dürfte.
Anwendung auf die Telearbeit
Diese Grundsätze gelten auch für die Telearbeit. Bedeutsam ist hier insbesondere die Dauer der Beschäftigung daheim.
Telearbeit ausschließlich zu Hause
Übt der Arbeitnehmer die Telearbeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause aus, ist der Fall klar: Dann stellt das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung“ dar und die Kosten sind für diese Zeit in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar.
Telearbeit alternierend zu Hause und im Betrieb
Übt der Arbeitnehmer die Tätigkeit teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus, gilt bezüglich des häuslichen Arbeitszimmers Folgendes:
* Drei-Tage-Homeoffice: Wird an drei Tagen zu Hause gearbeitet, kommt es darauf an, ob die Arbeiten im Betrieb und Homeoffice qualitativ gleichwertig sind: Ist dies der Fall, ist das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt“ und die Kosten sind voll absetzbar. Sind hingegen die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig, kann das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt sein. Dann kommt ein Abzug bis 1.250 EUR in Betracht, weil an den drei Heimarbeitstagen „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht (BFH 23.5.06, VI R 21/03).
* Zwei-Tage-Homeoffice: Wird an zwei Tagen zu Hause gearbeitet, kommt es darauf an, ob der Arbeitsplatz im Betrieb auch in dieser Zeit genutzt werden könnte: Ist die Nutzung weder eingeschränkt noch untersagt, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Falls jedoch die Nutzung des Arbeitsplatzes im Betrieb an den häuslichen Arbeitstagen ausgeschlossen ist (z. B. weil er von einem anderen Mitarbeiter genutzt wird oder der Arbeitgeber die Nutzung verboten hat), kann der „andere Arbeitsplatz“ nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich genutzt werden. Deshalb sind für das häusliche Arbeitszimmer Kosten bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten absetzbar (BFH 26.2.14, VI R 40/12).
„Freiwilliges“ Homeoffice
Steht auch dann „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, wenn Arbeitnehmer sich während der Corona-Krise aus Gründen des Gesundheitsschutzes dazu entschieden haben, von zu Hause aus zu arbeiten und ihren Arbeitsplatz nicht aufzusuchen?
Aktuell beantwortet die Bundesregierung diese Frage.
Ein anderer Arbeitsplatz steht dem Steuerpflichtigen nur dann zur Verfügung, wenn er ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Kann der Steuerpflichtige seinen betrieblichen oder beruflichen Arbeitsplatz tatsächlich nicht nutzen, z. B. aus Gründen des Gesundheitsschutzes, steht ihm für seine betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Die Abzugsvoraussetzungen sind im jeweiligen Einzelfall von den zuständigen Finanzbehörden der Länder im Rahmen der Steuerveranlagung zu prüfen (BT-Drucksache 19/19321 vom 19.5.2020, S. 3).
Praxistipp | Der Höchstbetrag von 1.250 EUR ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.