Der Höchstbetrag von 1.250 EUR für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers wird nur einmal pro Person gewährt, auch wenn der Steuerpflichtige mehrere häusliche Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nutzt, so ein aktuelles Urteil des BFH.
Fundstelle
BFH 9.5.17, VIII R 15/15
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Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für zwei vom Steuerpflichtigen in verschiedenen Wohnungen genutzte häusliche Arbeitszimmer, für die er Kosten von 1.783 EUR für das Arbeitszimmer 1 und 791 EUR für das Arbeitszimmer 2 steuerlich geltend machte. Beide Arbeitszimmer erfüllten für sich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG für einen Kostenabzug von jeweils max. 1.250 EUR.
Entscheidung
Dies sieht der BFH jedoch anders und entschied, dass dem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf den Abzug weiterer, über den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 EUR hinausgehender Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer 2 zusteht.
Der Betriebsausgabenabzug von Arbeitszimmerkosten ist zwar nicht auf den Abzug der Aufwendungen für lediglich ein häusliches Arbeitszimmer beschränkt, allerdings unabhängig von der Anzahl der von ihm genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt. Denn dem Steuerpflichtigen steht personenbezogen ein Betriebsausgabenabzug nur bis zur Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags zu, ohne dass es auf die individuell gestalteten Besonderheiten (insbesondere auch zur Lage, Größe und Qualität der Wohnung einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers) ankommt.
Der dem Steuerpflichtigen entstandene Aufwand wird damit auch unabhängig von der Anzahl der von ihm genutzten Arbeitszimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR typisierend abgegolten. Die Aufwendungen sind daher auch dann nur bis zur Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags abziehbar, wenn der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder z. B. durch einen Umzug veranlasst zeitlich gestaffelt zwei Arbeitszimmer in zwei verschiedenen Haushalten nutzt.