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Eine private Arbeitsvermittlerin kann Vermittlungsleistungen gegenüber Arbeitsuchenden mit einem sogenannten Vermittlungsgutschein umsatzsteuerfrei erbringen, so der BFH.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit einem Vermittlungsgutschein nach § 421g Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) tätig und erhielt ihr Honorar aufgrund der Vermittlungsgutscheine unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit.
BFH 29.7.15, XI R 35/13

Das FA behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Nach Auffassung des FA sei private Arbeitsvermittlung nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne der damals gültigen 6. EG-Richtlinie anerkannt. Dies sei aber Voraussetzung für eine Steuerbefreiung. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Die Steuerpflichtige könne sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen. Sie erbringe Leistungen von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine zuvor von der Bundesagentur für Arbeit erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die Bundesagentur.

Praxishinweis

Offengelassen hat der BFH, ob dieses Ergebnis auch für die Zeit ab dem 1.4.2012 gilt. Seitdem bedürfen auch private Arbeitsvermittler (wieder) einer Zulassung (§ 176 SGB III).

Anmerkung

Eine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene wurde für Leistungen nach dem SGB III erst mit Wirkung vom 1.1.2015 in § 4 Nr. 15b UStG eingeführt.