Gibt der Verkehrsbetrieb aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber das Job-Ticket als Jahreskarte aus, so fließt der geldwerte Vorteil den Arbeitnehmern bereits mit der Ausgabe der Fahrkarte zu. Unerheblich ist dabei, dass nach den Zahlungsmodalitäten mit den Verkehrsbetrieben der Arbeitgeber die Zuschüsse nicht jährlich, sondern monatlich zahlt.
FG Rheinland-Pfalz 30.8.11, 3 K 2579/09, BFH 12.4.07, VI R 89/04, BStBl II 04, 719
Mit diesem Urteilstenor bestätigt das FG Rheinland-Pfalz die Verwaltungsauffassung in H 8.1 Abs. 1 – 4 LStH, wonach die den Arbeitnehmern eingeräumte Möglichkeit, eine verbilligte Jahreskarte der Verkehrsbetriebe zu erwerben, einen geldwerten Vorteil darstellt. Durch die Ausgabe verschafft der Arbeitgeber den Angestellten einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf den Erwerb verbilligter Tickets mit der Geltungsdauer von jeweils einem Jahr.
Zugeflossen ist eine Einnahme nach § 11 Abs. 1 EStG, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat. Dies erfolgt bei einer Jahresnetzkarte mit Überlassung zur Nutzung, auch wenn sie für einen längeren Zeitraum als einen Monat gilt, weil der Abgabepreis für die Nutzer bezogen auf den Jahreszeitraum kalkuliert wird.
Monatliche Raten sind nur eine Zahlungsmodalität des zu Jahresbeginn feststehenden Betrages und der Zufluss ist mit Aushändigung der Jahreskarte erfolgt. Ohne Bedeutung sind spätere Kündigungen, die machen den erfolgten Zufluss nicht rückgängig und wirken nur für die Zukunft.
Steuer-Tipp:
Aufgrund dieser Zuflussregel ist es bei Jahreskarten nahezu unmöglich die 44 EUR Freigrenze für Sachbezüge zu nutzen. Der geldwerte Vorteil bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung bestimmt sich nach dem Betrag, den der Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hat. Eine Tarifermäßigung ist nicht lohnsteuerpflichtig.