Arbeitslohn ist gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Versorgungszusage an einen Pensionsfonds überträgt und der Arbeitnehmer durch die Übertragung einen eigenen Anspruch auf Leistungen gegen den Pensionsfonds erwirbt.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Im Jahr 1993 erteilte die A-GmbH diesem eine Pensionszusage. Im April 2010 wurde die A-GmbH an die B-GmbH veräußert. Gleichzeitig wurde die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Geschäftsführer beendet.
Anlässlich dieser Veräußerung und der damit verbundenen Beendigung der Geschäftsführerstellung des damals 54-Jährigen wurde die ihm gegenüber eingegangene Pensionsverpflichtung auf einen Pensionsfonds übertragen.
Als Gegenleistung für die Übertragung trat die A-GmbH ihre Ansprüche aus einer zur Deckung der Pensionszusage des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung i. H. v. rund 250.000 EUR an den Pensionsfonds ab. Der Steuerpflichtige zahlte an den Pensionsfonds aus eigenen Mitteln einen Einmalbetrag i. H. v. rund 170.000 EUR, um die Versorgungsanwartschaft bis zum Eintritt seiner Versorgungsberechtigung beitragsfrei zu stellen.
Die A-GmbH löste in ihrer Buchführung die für die Pensionsverpflichtung des Steuerpflichtigen gebildete Rückstellung in Höhe von rund 235.000 EUR auf. Einen Antrag auf Verteilung dieses Aufwands gemäß § 4e Abs. 3 EStG auf zehn Jahre stellte die A-GmbH nicht.
Das FA rechnete dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Steuerpflichtigen einen Betrag in Höhe der bei der A-GmbH gebildeten Rückstellung zu. Gegen diesen Bescheid legte der Steuerpflichtige Einspruch und nachfolgend Klage ein, die jedoch erfolglos blieb.
Entscheidung
Das FA hat zutreffend im Zeitpunkt der Übertragung der Versorgungszusage auf den Pensionsfonds steuerpflichtigen Arbeitslohn des Steuerpflichtigen angenommen.
Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige einen eigenen Anspruch auf die Leistungen des Pensionsfonds hat. Die A-GmbH hat dem Steuerpflichtigen nicht nur Versorgungsleistungen versprochen, sondern ihr Versprechen bereits erfüllt, nämlich indem dem Steuerpflichtigen durch die Übertragung der Ansprüche auf den Pensionsfonds ein eigener unentziehbarer Anspruch auf die Versorgungsleistungen entstanden ist.
Leistet der Arbeitgeber dagegen Zuwendungen an eine Einrichtung, die dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch einräumt, sind erst die laufenden von der Versorgungseinrichtung an den Arbeitnehmer ausgezahlten Bezüge als Arbeitslohn zu qualifizieren.
Beachten Sie | Im Streitfall war der Arbeitslohn auch steuerpflichtig, da die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 66 EStG nicht gegeben waren. Nach dieser Vorschrift sind Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds dann steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist, was im Streitfall jedoch nicht gegeben war. Der Steuerpflichtige hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt (Az. beim BFH unter VI R 45/18).
Fundstelle
FG Köln 27.9.18, 6 K 814/16, Rev. beim BFH unter VI R 45/18