Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige nahm in den Jahren 2014 und 2015 an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (N-Bank) mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden ihr auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt. In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – erkannte das FA in den Jahren 2014 und 2015 als Werbungskosten an.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Steuerpflichtigen im Streitjahr 2018 40 % der noch valutierenden Darlehen. Das FA erhöhte daraufhin den Bruttoarbeitslohn der Steuerpflichtigen im Einkommensteuerbescheid 2018 um diesen Erlassbetrag.
Entscheidung
Der BFH sieht es so wie das FA und wies die von der Steuerpflichtigen eingelegte Revision als unbegründet zurück. Er verwies auf den zu beachtenden Grundsatz, dass die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen ist, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden sind. Entsprechend war auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW zu verfahren.
Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass beruhte im Übrigen auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhängen. Denn der Erlass hing allein vom Bestehen der Abschlussprüfung und nicht von der finanziellen Bedürftigkeit oder den persönlichen Lebensumständen des Darlehensnehmers ab und ist zudem der Höhe nach an dem konkreten Darlehen ausgerichtet.
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