Nach § 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG haftet der Arbeitgeber nicht, wenn er den Lohnsteuereinbehalt nicht mehr korrigieren kann und dies dem Finanzamt unverzüglich anzeigt.
Dies ist nach Auffassung des BFH bei vorsätzlichem fehlerhaftem Lohnsteuereinbehalt ausgeschlossen und daher ist keine haftungsbefreiende Anzeige mehr möglich.
Es gibt kein allgemeines Haftungsprivileg für Fälle, in denen der Arbeitgeber keine Lohnsteuerkorrektur mehr vornehmen kann und auch keinen Grund, warum die Haftung allein deshalb entfallen soll, weil die Finanzbehörde über einen Fehler informiert wird.
BFH 21.4.10, VI R 29/08
BFH 7.3.07, I B 99/06, BFH/NV 07, 1801
Im Urteilsfall hatte die Personalleiterin einer GmbH ihre eigenen Gehaltsabrechnungen manipuliert. Nachdem sie aus dem Betrieb ausgeschieden war, wurde dies während einer Lohnsteuer-Außenprüfung angezeigt.
In diesem Fall haftet die GmbH für die Lohnsteuer, die aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Der Arbeitgeber kann sich dabei nicht auf mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter Mitarbeiter von dem fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt wusste. Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten durch Dritte erfüllt, kann er sich nicht seiner Verantwortung entziehen.
Nach § 166 Abs. 1 BGB ist dem Vertretenen das Wissen des Vertreters zuzurechnen. Körperschaften müssen sich daher nicht nur das Wissen des gesetzlichen Vertreters wie zum Beispiel des Vorstands zurechnen lassen. Darüber hinaus gilt dies auch für das Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse. Ein solcher Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als Repräsentant des Unternehmens bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen.