In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Ende Oktober 2014 haben rund 50 Staaten eine Vereinbarung zum automatischen steuerlichen Informationsaustausch unterzeichnet. Hierdurch soll es für die Finanzbehörden leichter werden, Informationen über Konten aus dem Ausland zu erhalten.
Ab Januar 2016 wollen die beteiligten Staaten Daten über Konten sowie Zinsen, Dividenden oder Veräußerungserlöse von Bürgern erheben, die in anderen Ländern leben. Im September 2017 sollen diese Informationen dann erstmals über die Grenzen an andere Finanzbehörden fließen.
Mitteilung der Bundesregierung vom 29.10.2014: „Gemeinsam gegen Steuerhinterziehung

Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass es nicht mehr zur Ausführung der Leistung kommt, geht der Europäische Gerichtshof von einer zwingenden Vorsteuerkorrektur aus der Anzahlung aus.
Für diese Vorsteuerkorrektur ist es auch bei Beachtung des Neutralitätsgrundsatzes unbeachtlich, ob der Anzahlungsempfänger seine Umsatzsteuerschuld spiegelbildlich korrigieren kann. In einem solchen Fall müssen die beiden Wirtschaftsbeteiligten nämlich nicht zwingend gleich behandelt werden.
Auch eine fehlende Rückgewähr der Anzahlung ist kein Hindernis für eine Vorsteuerkorrektur, denn ein möglicher zivilrechtlicher Rückgewähr- und Ausgleichsanspruch berührt die vom Steuergesetz vorgegebenen Rechte der Finanzverwaltung nicht.

Beachten Sie

Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung vertreten eine andere Ansicht. Danach ist der Vorsteuerabzug erst im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr zu berichtigen. Die Reaktionen auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bleiben vorerst mit Spannung abzuwarten.