In für ARBEITNEHMER, für UNTERNEHMER

Für nach dem 31.12.2009 ausgeführte Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Aufgrund zahlreicher Abgrenzungsprobleme hat die Finanzverwaltung nun ein Anwendungsschreiben veröffentlicht, wobei sowohl die umsatzsteuerlichen als auch die lohnsteuerlichen Auswirkungen der Neuregelung dargestellt werden.
Quelle:
BMF 5.3.10, IV D 2 – S 7210/07/10003; IV C 5 – S 2353/09/10008

Umsatzsteuer

Die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG umfasst sowohl die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, als auch die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dabei muss der Unternehmer keinen hotelartigen Betrieb führen oder Eigentümer sein. Begünstigt ist daher auch der Weiterverkauf von Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an Reiseveranstalter.
Unter die kurzfristige Vermietung fallen auch typische Nebenleistungen, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Dazu zählt die Finanzverwaltung z.B.
die Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z.B. Fernseher oder Telefon) ausgestatteten Räumen,
die Überlassung von Bettwäsche,
Serviceleistungen wie etwa Reinigung oder Weckdienst oder
die Unterbringung von mitgebrachten Tieren der Gäste.
Unter die begünstigte kurzfristige Vermietung von Campingflächen fällt das Aufstellen von Zelten und das Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen sowie – aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung – auch die Lieferung von Strom. Hinzu kommt die kurzfristige Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern.
Im Rahmen des Hotelgewerbes unterliegen die Leistungen, die keine Leistungen i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG sind bzw. nicht unmittelbar der Vermietung dienen, dem Regelsteuersatz. Beispiele hierfür sind:
die Überlassung von Tagungsräumen,
Parkplatzgebühren,
Verpflegungsleistungen (z.B. Frühstück, Halb- und Vollpension sowie All Inklusive),
die Getränkeversorgung aus der Minibar,
Kosten für Telefon, Internet und Pay per View,
der Transport zum Bahnhof und Flughafen sowie
die Überlassung von Sportgeräten und -anlagen.
Sofern eine Pflicht zur Rechnungsstellung besteht, muss die Rechnung grundsätzlich das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten. Aus Vereinfachungsgründen kann der Entgeltanteil der nicht steuerbegünstigten Leistungen z.B. auf Basis der internen Kalkulation geschätzt werden, wenn für diese Leistungen kein gesondertes Entgelt berechnet wird.
In Hinblick auf die lohnsteuerlichen Erleichterungen dürfen in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden. Der Sammelposten kann z.B. als Business-Package oder als Servicepauschale bezeichnet werden und beinhaltet insbesondere das Frühstück und die Garagengebühr. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird.

Lohnsteuer

Im Bereich der Lohnsteuer geht das BMF insbesondere auf die Behandlung der Frühstückskosten ein. Hierzu gibt es zwei Erleichterungen, wodurch die Frühstücks-Pauschale von 4,80 EUR weiterhin zulässig und die Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert vereinfacht wird.
1. Sofern in einer Rechnung neben der Übernachtungsleistung auch ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen wird, kann das Frühstück – wie bisher – mit 4,80 EUR angesetzt werden. Der verbleibende Teil des Sammelpostens wird als steuerfreie Reisenebenkosten behandelt, wenn kein Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen (z.B. Pay-TV oder private Telefonate) enthalten sind.
2. Die Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert in Höhe von derzeit 1,57 EUR konnte bis Ende 2009 nur in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Übernachtung mit Frühstück buchte und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt war. Erlaubt ist nunmehr auch die Buchung durch den Arbeitnehmer, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen eine solche Vorgehensweise vorsehen. Dabei haben Arbeitgeber und -nehmer bis zum 5.6.2010 Zeit, entsprechende Dienstanweisungen, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen anzupassen.
Ohne vertragliche Regelung ist eine Buchung durch den Arbeitnehmer ausnahmsweise dann zulässig, wenn etwa wegen eines außergewöhnlichen Reiseanlasses keine planmäßige Buchung möglich war und der Arbeitgeber die Kosten erstattet. Festzuhalten ist, dass es bei der Versteuerung mit dem amtlichen Sachbezugswert unerheblich ist, ob das Frühstück auf der Rechnung separat oder in einem Sammelposten ausgewiesen wird.