Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde der Abzug von Kinderbetreuungskosten mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG übernommen.
Die bisherige Unterscheidung nach erwerbsbedingten und sonstigen Aufwendungen in § 9c EStG ist insoweit nicht mehr gegeben, als es auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern nicht mehr ankommt. Es liegen einheitlich Sonderausgaben anstatt wie zuvor Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei Kindern ab Geburt bis zum 14. Geburtstag vor.
Das BMF hat hierzu einen Anwendungserlass veröffentlicht, der ab 2012 anzuwenden ist, sodass das vorherige Schreiben nur für 2006 bis 2011 weiterhin Gültigkeit hat.
BMF 14.3.12, IV C 4 – S 2221/07/0012 :012,
BMF 19.1.07, IV C 4 – S 2221 – 2/07, BStBl I 07, 184
BFH 25.11.10, III R 79/09, BStBl II 11, 450
Die Ausführungen zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen, Rechnung, Zahlung, Haushaltszugehörigkeit, berechtigter Personenkreis oder Aufteilung des Höchstbetrags haben sich im Vergleich zum Vorerlass nicht grundlegend geändert. Dennoch enthält das neunseitige Schreiben einige wichtige Neuregelungen.
Aufwendungen für Kinder werden berücksichtigt, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Sofern die Behinderung vor 2007 eingetreten war, zählt das 27. Lebensjahr.
Die Umstellung auf Sonderausgaben statt eines Abzugs wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten hat keine Auswirkungen auf außersteuerliche Normen. Nach § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG mindern nämlich auch die Sonderausgaben ausnahmsweise weiterhin die Einkünfte, die Summe der Einkünfte und den Gesamtbetrag der Einkünfte, wenn etwa das Wohngeld an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpft. Auch bei Anwendung dieser Regel ist nicht mehr relevant, ob die Kinderbetreuungskosten erwerbsbedingt angefallen sind.
Bei der neuen Einzelveranlagung ab 2013 anstelle der getrennten Veranlagung sind Sonderausgaben dem Gatten zuzurechnen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, grundsätzlich bis zur Hälfte des Abzugshöchstbetrags. Dabei ist eine einvernehmliche andere Aufteilung auf Antrag über die Steuererklärung möglich.
Schließt von zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur der Teil den Kinderbetreuungsvertrag beispielsweise mit einer Tagesstätte ab und zahlt er das Entgelt von seinem Konto, kann dieses nach der neueren BFH-Rechtsprechung weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil als ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.
Wie bisher kommt die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG unabhängig davon nicht in Betracht, egal ob Kinderbetreuungskosten die Voraussetzungen für Sonderausgaben erfüllen oder ob es zu einem tatsächlichen Abzug gekommen ist. Das gilt auch für das nicht absetzbare Drittel der Aufwendungen und die Beträge oberhalb des Höchstbetrags.
Weisen Eltern mit Gewinneinkünften ein abweichendes Wirtschaftsjahr 2011/2012 auf, sind die Kinderbetreuungskosten vor 2012 noch nach der alten Regel bis zum zeitanteiligen Höchstbetrag wie Betriebsausgaben abzuziehen, also für die Zeit vom Beginn des Wirtschaftsjahrs bis zum 31.12.2011. Die ab 1.1.2012 anfallenden Kinderbetreuungskosten gehören zu den Sonderausgaben.
Die Zuordnung von Kinderbetreuungskosten zu einem Veranlagungszeitraum richtet sich nach § 11 EStG. Ein Abzug ist bei beschränkter Steuerpflicht nach § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.