Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz unterliegt die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen ab dem 1.1.2010 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die OFD Karlsruhe hat jetzt einige praktische Hinweise zur Umsetzung der Neuregelung gegeben.
Information der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zur Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen ab 1.1.10
Das auf das Frühstück entfallende Entgelt unterliegt dem Regelsteuersatz. Ist dieses im Übernachtungspreis enthalten oder wird es kostenlos angeboten, richtet sich der Anteil nach der Preiskalkulation des Unternehmers. Er darf in Anlehnung an die lohnsteuerlichen Regelungen 4,80 EUR brutto für das Frühstück ansetzen.
Allein für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon, Internetanschluss und Fernseher ist kein Betrag aus dem Übernachtungsentgelt herauszurechnen. Lediglich die gesonderten Gebühren für die Telefon- oder Internetnutzung sowie für Pay-TV unterliegen dem Regelsteuersatz.
Wird für die Überlassung von Tagungsräumen kein gesondertes Entgelt berechnet und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, ist davon auszugehen, dass die Überlassung unentgeltlich erfolgt. Insoweit wird also kein gesondertes Entgelt benötigt.
Das Entgelt für Wellnessleistungen unterliegt grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Ist mit dem Übernachtungspreis die Benutzung von Wellnesseinrichtungen abgegolten, wird diese vom Gast beanspruchte Leistung unentgeltlich erbracht.
Soweit Entgelt auf die Benutzung von Schwimmbad oder Sauna entfällt, ist entgegen Abschn. 171 Abs. 1 S. 2 und 3 UStR der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG anzuwenden.
Bei Wellnesspauschalen inklusive Übernachtung, Verpflegung und Nutzung gewisser Angebote darf der Betrag, der ohne Wellness- und Verpflegung als Entgelt für die Übernachtungen anfallen würde, als ermäßigt besteuerte Beherbergungsleistung behandelt werden.
Wurde ein Silvesterarrangement mit Übernachtung zum 1.1.2010 angeboten, unterliegt die Leistung bereits dem ermäßigten
Steuersatz.
Steuertipp: Die Finanzverwaltung hat inzwischen ein umfangreiches Anwendungsschreiben zum neuen § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG angekündigt. Fraglich ist, ob für das Frühstück tatsächlich der Regelsteuersatz anzuwenden ist. Nach Auffassung des BFH in einer zum Leistungsort ergangenen Entscheidung handelt es sich hierbei um eine (unselbstständige) Nebenleistung zur Übernachtung, für die dann also auch der ermäßigte USt-Satz zur Anwendung kommt (BFH 15.1.09, V R 9/06).