Nachdem der BFH in sieben Urteilen vom 21. und 22.8.2019 zu grunderwerbsteuerlichen Sachverhalten in Konzernen urteilte, wurde nun in gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder ausführlich Stellung dazu genommen, welche Besonderheiten bei der Grunderwerbsteuer im Konzern im Falle einer Verschmelzung, einer Abspaltung oder einer Teilbetriebsausgliederung zu beachten sind. |
Der BFH hatte sich in diversen Urteilen zur Anwendung des § 6a GrEStG geäußert. Im Einzelnen waren dies:
* BFH 21.8.2019, II R 15/19, II R 50/13, BStBl II 20, 329 (Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft (hier: GmbH) auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen, welche die Anteile im Privatvermögen hielt (Herrschendes Unternehmen; Nachbehaltensfrist)
* BFH 21.8.2019, II R 16/19 (II R 36/14), BStBl II 2020 S. 333 (Ausgliederung zur Neugründung: abhängige Gesellschaft entsteht aus dem herrschenden Unternehmen neu [Vorbehaltensfrist])
* BFH 22.8.2019, II R 17/19 (II R 58/14), BStBl II 2020 S. 348 (Verschmelzung mehrerer, von dem herrschenden Unternehmen abhängiger Gesellschaften, an denen die Muttergesellschaft weniger als fünf Jahre beteiligt war [Vorbehaltensfrist; Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse])
* BFH 22.8.2019, II R 18/19 (II R 62/14), BStBl II 2020 S. 352 (Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen [Nachbehaltensfrist])
* BFH 21.8.2019, II R 19/19 (II R 63/14), BStBl II 2020 S. 337 (Verschmelzung mehrerer, von einer gemeinnützigen Stiftung (kein Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG) als herrschendes Unternehmen abhängiger Gesellschaften [Herrschendes Unternehmen; Nachbehaltensfrist])
* BFH 21.8.2019, II R 20/19 (II R 53/15), BStBl II 2020 S. 341 (Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen – Verschmelzung durch Aufnahme [Nachbehaltensfrist])
* BFH 21.8.2019, II R 21/19 (II R 56/15), BStBl II 2020 S. 344 (Abspaltung zur Neugründung: abhängige Gesellschaft entsteht aus einer anderen abhängigen Gesellschaft neu [Vorbehaltensfrist; Zuständigkeit])
Was ändert sich?
Nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung sollte die Anerkennung als herrschendes Unternehmen voraussetzen, dass der Rechtsträger selbst Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist (gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu § 6a GrEStG 19.6.12, BStBl I 12, 662, Tz. 2.2). Eine reine Finanzholdinggesellschaft ist danach nicht geeignet. Zudem müssten die Beteiligungen im unternehmerischen Bereich (bei Gebietskörperschaften) bzw. im Betriebsvermögen (bei natürlichen Personen) gehalten werden.
An der Verwaltungsauffassung zu dem Begriff „Verbund“ (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 6a GrEStG v. 19.6.12, BStBl I, 662 sowie v. 9.10.13, BStBl I,1375) halten die obersten Finanzbehörden der Länder nicht weiter fest. Die Steuervergünstigung des § 6a GrEStG ist nicht grundstücksbezogen.
§ 6a GrEStG stellt nicht auf den Verbleib der durch den Umwandlungsvorgang übergehenden Grundstücke, sondern allein auf die Beteiligungsverhältnisse ab (BFH, II R 17/19).
Änderungen in der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke in den Vor- und Nachbehaltensfristen sind somit unbeachtlich.
Auf Grundlage des § 6a-Erlasses wäre die Konzernklausel im Wesentlichen nur für Verschmelzungen von einer Tochtergesellschaft auf eine andere Tochtergesellschaft eines herrschenden Unternehmens anwendbar, nicht aber für Spaltungen zur Neugründung. Für eine derartige Differenzierung ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Damit ist die Anwendungsmöglichkeit der Konzernklausel – wie im Wortlaut der Vorschrift auch vorgesehen – auf sämtliche Umwandlungsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG eröffnet.
Zu welchen weiteren Punkten nimmt der Ländererlass im Übrigen Stellung?
Die obersten Finanzbehörden der Länder erörtern in dem Schreiben die folgenden Punkte:
* Begünstigungsfähige Erwerbsvorgänge
* Umwandlungsvorgänge nach UmwG
* Weitere Umwandlungsvorgänge
* Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
* Besonderheiten bei Fällen des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG
* Besonderheiten bei Fällen des § 1 Abs. 3 GrEStG
* Besonderheiten bei Fällen des § 5 und 6 GrEStG
* Beteiligte
* Herrschendes Unternehmen
* Abhängige Gesellschaften (Beteiligung, Fristen; § 6a Satz 4 GrEStG)
Fundstelle
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden v. 22.9.20