Eine Anwartschaft auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist keine Beteiligung und deshalb bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe nach § 17 EStG nicht zu berücksichtigen.
§ 17 EStG: BFH 19.2.13, IX R 35/12,
§ 22 EStG: BFH 26.10.04, IX R 53/02, astw.iww.de Abruf-Nr. 050181, BStBl II 05, 167; 24.4.12, IX R 6/10, BStBl II 12, 581
Hintergrund
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
Sachverhalt
Mit einem Aktienkaufvertrag hatte der Steuerpflichtige zunächst Stammaktien einer AG erworben (2 % des Kapitals der AG). Die dingliche Übertragung der Aktien sollte einige Jahre später gegen Zahlung eines Kaufpreises erfolgen.
Vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Übertragung der Anteile vereinbarten der Verkäufer und der Kläger, die Erfüllung des Vertrages zunächst zurückzustellen. Schließlich veräußerte der Verkäufer sämtliche Anteile der AG (einschließlich der von dem Kläger gekauften Anteile) an eine dritte Person.
Der Verkäufer leistete daraufhin eine Ausgleichszahlung an den Steuerpflichtigen, die sich der Höhe nach an dem Anteil der von ihm gekauften Anteile am Gesamtkaufpreis für die AG orientierte. Aufgrund dieser Zahlung erklärte der Steuerpflichtige alle seine Ansprüche aus dem Aktienkaufvertrag als abgegolten.
Entscheidung
Der Kläger war an der AG in dem Zeitpunkt, in dem er die Zahlung er-hielt, nicht zu mindestens 1 % beteiligt. Er hatte lediglich eine Anwart-schaft auf eine solche Beteiligung. Trotz des Zustimmungsvorbehalts des Vorstandes zur intendierten Anteilsveräußerung an den Kläger bestand lediglich eine begründete Aussicht auf den Anteilserwerb.
Begründung
Beteiligung im Sinne des § 17 EStG ist die nominelle Beteiligung am Nennkapital und Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind auch Anwart-schaften auf solche Beteiligungen. Jedoch bewirkt der Übertrag eines Anrechts noch keinen Übergang der eigentlichen Beteiligung.
Anwartschaften sind ungeachtet ihrer Eigenschaft als möglicher Gegenstand einer Veräußerung keine Beteiligung und somit zur Be-stimmung der Höhe nicht zu berücksichtigen. Das führt dazu, dass der Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem er die Zahlung für das Anrecht erhält, je nach Jahr nicht zu mindestens 1, 10 oder 25 % beteiligt ist, wenn er lediglich eine Anwartschaft auf eine solche Beteiligung hat.
Die Zahlung ist auch nicht gemäß § 22 Nr. 3 EStG als sonstige Leistung steuerbar. Wird das Entgelt dafür erbracht, dass ein Vermögensgegen-stand endgültig aufgegeben wird, so gehört es nicht zu diesen Einkünften. Eine sonstige Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und eine Gegenleistung auslöst, so der BFH mit Verweis auf seine bisherigen Urteile hierzu.