In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Rechtsanwaltskosten für die Vertretung eines Soldaten in einem Disziplinarverfahren können auch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde.

Sachverhalt

Im Streitfall wurde der Steuerpflichtige für einen bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentar wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten rechtskräftig verurteilt. Daneben wurde gegen ihn als Soldat ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren durchgeführt, in dem es auch um den Fortbestand des Dienstverhältnisses ging.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die Rechtsanwaltskosten für seine Verteidigung im Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das FA lehnte die Berücksichtigung mit der Begründung ab, die berufliche Veranlassung der Kosten werde durch das vorsätzliche strafbare Handeln des Steuerpflichtigen auf seinem privaten Facebook-Account überlagert.

Entscheidung

Im finanzgerichtlichen Verfahren bekam der Steuerpflichtige recht. Das FG ließ den Werbungskostenabzug mit der Begründung zu, die Kosten beträfen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus. Die strengere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Strafverteidigungskosten sei auf arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Denn solche Aufwendungen seien bereits durch ihren Zweck, das Gehalt zu erhalten, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen. Die strafbare Handlung stelle demgegenüber nur eine entferntere Ursache dar.

fundstelle
FG Köln 17.6.21, 14 K 997/20, Rev. BFH VI R 16/21