In Steuer-Tipps für ALLE

Sofern ein Rechtsanwalt zu einem überwiegenden Teil seiner Berufstätigkeit Hilfeleistungen in Steuersachen erbringt, ist die Angabe „Steuerbüro“ in seiner Kanzleibezeichnung objektiv zutreffend.
BGH 18.10.12, I ZR 137/11,
BGH 2.2.12, I ZR 81/10; 8.3.12 – I ZR 85/10


Die Bezeichnung ist nach Ansicht des BGH nicht allein deshalb als irreführend nach § 5 UWG zu verbieten, weil ein Teil der an diesen Dienstleistungen interessierten Verbraucher aus der Angabe Steuerbüro den falschen Schluss ziehen kann, in der Kanzlei sei auch ein Steuerberater oder ein Fachanwalt für Steuerrecht tätig.
Im Urteilsfall bot der Rechtsanwalt Steuerberatungsleistungen an, die zwei Drittel seiner Gesamttätigkeit ausmachten. Er verfügte über keine Fachanwaltsqualifikation für Steuerrecht.
Nach Ansicht der Berufskammer warb er mit dem Begriff Steuerbüro irreführend, weil der Eindruck erweckt würde, es handele sich um die Kanzlei auch eines Steuerberaters oder Fachanwalts für Steuerrecht, der über besondere Kenntnisse im Steuerrecht verfüge.
Wenn der Anwalt in diesem Umfang Steuerberatungsleistungen anbietet, er drei Steuerfachangestellte und einen Diplom-Betriebswirt in seiner Kanzlei beschäftigt, ist die Bezeichnung Steuerbüro in der Kanzleiangabe für sich genommen objektiv richtig, so der BGH. Nach § 3 Nr. 1 StBerG sind Rechtsanwälte nämlich zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt.
Auf diese Situation und darauf, dass er die Steuerberater-Aktivität in beachtlichem Umfang ausübt, darf er grundsätzlich auch schlagwortartig als Kanzleibezeichnung in Briefkopf, Internetauftritt und Telefonbucheinträgen hinweisen.
Steuertipp
Anders wäre es, wenn der Ausweis im Telefonbuch in der Rubrik für Steuerberater erfolgt. Das wäre keine richtige Angabe mehr – unabhängig von dem Umfang, in dem ein Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig ist. Denn dadurch würde der Eindruck erweckt, ein Anwalt sei auch Steuerberater oder in seiner Kanzlei auch ein solcher Experte tätig.