EuGH und BFH haben sich jetzt erstmals mit der 2002 eingeführten Riester-Förderung beschäftigt. Dabei kommen sie zu unterschiedlichen Urteilen.
Vorschriften zur Riester-Rente verstoßen gegen EU-Recht
Deutschland muss die bisherigen Regelungen zur Riester-Rente nachbessern: Nach einer neuen Entscheidung des EuGH werden durch die Regelungen zur Riester-Rente die freie Wahl von Arbeitsplatz und Wohnsitz innerhalb der EU unzulässig eingeschränkt. Durch die Einführung und Beibehaltung der §§ 79 bis 99 EStG hat der deutsche Gesetzgeber gleich in drei wesentlichen Punkten gegen EU-Recht verstoßen:
EuGH 10.10.09, C-269/07,
BFH 21.7.09, X R 33/07,
# Grenzpendlern und deren Ehegatten wird die Altersvorsorgezulage verweigert, falls sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das betrifft im Ausland wohnende und in Deutschland tätige Arbeitnehmer, die jenseits der Grenze Einkommensteuer zahlen. Sie sind derzeit von der Riester-Förderung ausgeschlossen.
# Grenzgängern ist es nicht gestattet, das geförderte Kapital für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung zu verwenden, falls diese nicht in Deutschland belegen ist. Das betrifft neben der Alt-Regel auch die neue Sparform über Wohn-Riester, die nur den Erwerb einer Immobilie im Inland begünstigt.
# Die Riester-Zulagen müssen bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zurückgezahlt werden. Das betrifft vor allem die sogenannten Mallorca-Rentner, die ihren Ruhestand im Ausland verbringen wollten und ausländische Arbeitnehmer, die nach dem Ende ihrer Berufstätigkeit in Deutschland wieder in ihre Heimat zurückkehren.
Der EuGH hat allerdings das System der Riester-Rente mit der Förderung in der Ansparphase und der nachgelagerten Besteuerung im Grundsatz nicht beanstandet, sondern fordert lediglich in Fällen mit Auslandsberührung eine Ausdehnung der Förderung. Da BMF und Bundesregierung als Reaktion auf das Urteil eine zeitnahe Umsetzung angekündigt haben, sollten sich Personen in gleichgelagerten Konstellationen die Antragsoption auf Zulage offenhalten.
Zulage für mittelbar geförderten Gatten nur bei eigenenm Sparvertrag
Der nur mittelbar zulageberechtigte Ehegatte hat lediglich dann Anspruch auf die Riester-Zulage, wenn er einen eigenen Vertrag abschließt. Eine bestehende eigene betriebliche Altersversorgung reicht daher nicht aus. Nach Ansicht des BFH soll nur der gefördert werden, bei dem entweder das Rentenniveau oder die zukünftigen Versorgungsbezüge abgesenkt werden. Dieser generelle Förderzweck für die Zulage besteht aber nicht bei einem Ehegatten, der aufgrund der eigenen Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar berechtigt ist, weil er von der Versorgungsniveauabsenkung nicht betroffen wird. Damit bestehe kein Anlass, ihm eine über den Gesetzestext hinausgehende Förderung zu ermöglichen.
Der mittelbare Anspruch auf Zulage verlangt für den nicht nach § 79 EStG begünstigten Ehegatten, dass ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht und der andere Partner beispielsweise als Arbeitnehmer direkt begünstigt ist. Unter dieser Konstellation kann der Selbstständige oder nicht erwerbstätige Gatte Zulage erhalten.
Steuertipp: Bei einer kinderreichen Familie führt die mittelbare Förderung dazu, dass der Nicht-Arbeitnehmer-Ehegatte seine Sparleistungen oft nur über die Zulage erbringen kann. Denn die volle Zulage wird bereits dann gewährt, wenn der rentenversicherte Partner seine Mindestbeiträge in seinen Sparvertrag einzahlt. Im Gegensatz zu diesem Zuschuss verbessert sich der Sonderausgabenabzug aber nicht, wenn das Paar über zwei Verträge für das Alter anspart.