Zum Thema Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 und 3 EStG gibt es zahlreiche Urteile, anhängige Verfahren und Praxisfragen. In einer internen Verfügung der Finanzverwaltung werden zahlreiche Praxisfragen dazu beantwortet.
Eine dieser typischen Fragen lautet: Winkt für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit einem Neubau eine Steuerermäßigung? Die Antwort; grundsätzlich nein. Doch alle Arbeiten nach der Fertigstellung sind steuerlich begünstigt. Dazu muss man wissen: Ein Gebäude ist nach H 7.4 EStH fertiggestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Gebäude bezugsfertig ist. Bezugsfertig ist ein Gebäude, wenn es so weit errichtet ist, dass der Bezug zumutbar ist und nur noch unerhebliche Restarbeiten verbleiben.
Beispiel |
Steuerzahler lassen einen Neubau errichten. Sie ziehen ein, obwohl der Innenputz noch fehlt. Für die nachfolgenden Handwerkerleistungen beantragen sie eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Arbeitsleistung, begrenzt auf 1.200 EUR im Jahr. Folge: Hier wird das Finanzamt die Steuerermäßigung zutreffend versagen. Begründung: Fehlt der Innenputz, ist das Gebäude noch nicht bezugsfertig. Variante Steuerzahler lassen einen Neubau errichten. Sie ziehen ein, obwohl der Außenputz noch fehlt. Folge: Für alle nachfolgenden Handwerkerleistungen steht den Steuerzahlern hier eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG zu. Begründung: Das Haus war bereits bezugsfertig. |