Ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG stellt keine eigenständige verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach Eintritt der Bestandskraft dar.
Sachverhalt
Streitig war die Berücksichtigung eines nachträglichen Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG.
Entscheidung
Das FG entschied, dass der Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG zwar grundsätzlich jederzeit – also auch nach der Unanfechtbarkeit der Einkommensteuerfestsetzung bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung – gestellt werden kann, da das Gesetz keine zeitliche Befristung enthält.
§ 32d Abs. 6 EStG selbst als vom Gesetzgeber gedachte Billigkeitsregelung für Steuerpflichtige, deren Steuersatz noch niedriger als 25 % ist, stellt jedoch keine Rechtsgrundlage für eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung dar. Das bedeutet, dass die Antragstellung für sich genommen keine verfahrensrechtliche Grundlage für eine Änderung von Bescheiden ist.
Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids ist deshalb nur dann möglich, soweit dieser aus Gründen, die außerhalb des Antrags auf Günstigerprüfung liegen müssen, verfahrensrechtlich geändert werden kann. Es besteht eine Beschränkung für den Antrag auf Günstigerprüfung im Falle einer Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Andernfalls würden die Vorschriften der Abgabenordnung über die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen.
fundstselle
FG Düsseldorf 16.7.20, 15 K 279/19 E, Rev. BFH VIII R 20/21