Basierend auf der BFH-Rechtsprechung zur Wahl der Veranlagungsart bei Ehegatten urteilt das FG Düsseldorf, dass § 34 Abs. 3 EStG ein unbefristetes Wahlrecht auf den ermäßigten Steuersatz eröffnet.
Dieses kann auch nach Ergehen eines Änderungsbescheids ohne Einschränkung ausgeübt werden.
Zur Erläuterung: Diese Begünstigung gibt es einmal im Leben auf Veräußerungsgewinne, wenn der Steuerpflichtige mindestens 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig ist.
FG Düsseldorf 19.11.13, 13 K 3624/11 E,
BFH 20.1.99, XI R 31/96; 24.1.02, III R 49/00, BStBl II 02, 408
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Zwar sind nach § 351 AO Verwaltungsakte, die unanfechtbare Bescheide ändern, nur insoweit angreifbar, als die Änderung reicht.
Doch eröffnet § 34 EStG ein Wahlrecht, dessen Ausübung nach dem klaren Gesetzeswortlaut zeitlich unbefristet ist. Solche Wahlrechte können bis zur Bestandskraft der jeweiligen Steuerbescheide ausgeübt werden und sind erst bei Unanfechtbarkeit verbraucht.
Danach lässt sich der Antrag auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes mit Einspruch zurücknehmen, wenn der geänderte Einkommensteuerbescheid erst mit Ablauf der Monatsfrist wieder bestandskräftig wird. Bis dahin kann das Wahlrecht frei ausgeübt werden.
Praxishinweis
Antrag und Rücknahme sind nicht als Anfechtung der Besteuerungsgrundlagen zu verstehen, sondern als Begehren auf Anwendung oder Nichtanwendung des ermäßigten Steuersatzes, was die Besteuerungsgrundlagen unberührt lässt.
Die Ausübung des Wahlrechts gehört nicht zu den materiell bestandskräftig gewordenen Besteuerungsgrundlagen. Der BFH hat zwar bislang nicht geklärt, ob § 34 Abs. 3 EStG ein unbefristetes Wahlrecht eröffnet.
Bezüglich der Veranlagungsart bei Ehegatten hat er aber wiederholt entschieden, das Wahlrecht könne bis zur Unanfechtbarkeit eines Berichtigungs- oder Änderungsbescheids in vollem Umfang ausgeübt werden.