Ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG entsteht unabhängig davon, ob der Kaufpreis gestundet wird, im Zeitpunkt der Veräußerung.
Die wahlweise Möglichkeit der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses kommt nur dann in Betracht, wenn die wiederkehrenden Zahlungen Versorgungscharakter haben.
BFH 20.7.10, IX R 45/09
Wird eine Beteiligung gegen Leibrente oder einen in Raten zu zahlenden Kaufpreis veräußert, so gilt nach R 17 Abs. 7 EStR die Regelung in R 16 Abs. 11 EStR entsprechend.
Dies gilt nach Ansicht des BFH im Rahmen des § 17 EStG nur für solche Fälle, in denen die Raten nach ihrem Versorgungscharakter einer Leibrente ähneln, es sich also um keine ratenweise Kaufpreisstundung handelt. Hierzu muss die Ratenzahlung jedenfalls über einen mehr als zehn Jahre dauernden Zeitraum vereinbart sein.
Insoweit kommt das Wahlrecht insbesondere dann in Betracht, wenn langfristige wiederkehrende Bezüge vereinbart werden und diese entweder mit einem Wagnis behaftet sind oder hauptsächlich im Interesse des Veräußerers festgelegt werden, um dessen Versorgung zu sichern. Daher entfällt die Zuflussbesteuerung, wenn sich aus der Vereinbarung nicht eindeutig deren Versorgungscharakter ergibt.
Entscheidend für die Abgrenzung ist nach Meinung des BFH, wie der vollständige oder teilweiser Ausfall der Forderung steuerlich berücksichtigt wird. Beim Versorgungscharakter mit Zuflussbesteuerung liegt kein rückwirkendes Ereignis auf den Verkaufszeitpunkt vor, wenn der Veräußerer vor dem Ende der Rentenlaufzeit verstirbt. Bei einer Ratenzahlung kommt es zwar zur Sofortbesteuerung, dafür ändert sich der steuerbare Veräußerungsgewinn nachträglich, sollte es zum Ausfall der Forderung kommen. Insoweit unterscheiden sich Raten von wagnisbehafteten wiederkehrenden lebenslangen Bezügen.