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Überträgt ein Elternteil an sein Kind am selben Tag Anteile an mehreren Kapitalgesellschaften, stellt sich die Frage, ob jede Schenkung hinsichtlich des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 6 ErbStG n.F.) für sich zu beurteilen ist oder ob die Schenkungen einheitlich zu beurteilen sind.

Sachverhalt

Der Kläger erhielt am 16.10.2015 mit 3 notariellen Urkunden Anteile an 3 Gesellschaften mit beschränkter Haftung von seinem Vater geschenkt.

Die erste GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Vater war, vertreibt Bauelemente für Dächer und Fassaden, die zweite produziert Förderbandabdeckungen und die dritte baut Hochregallager. Lediglich zwischen 2 dieser Gesellschaften bestehen in geringfügigem Umfang Lieferbeziehungen. Bei den beiden letztgenannten Gesellschaften hatten der Kläger und sein Vater keine Positionen inne, die einen Einfluss auf die Geschäftsführung vermittelten. Am übertragenen Anteil an der ersten GmbH behielt sich der Vater ein Nießbrauchsrecht zurück.

Der Kläger reichte 3 Schenkungsteuererklärungen ein, wobei er für die „zweite“ und die „dritte“ GmbH zur vollständigen Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a. F. optierte.

Dem folgte das FA nicht, sondern fasste alle 3 Übertragungen zu einer Schenkung zusammen und gewährte wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens der ersten GmbH insgesamt nur eine Regelverschonung von 85 %.

Entscheidung

Die Klage war erfolgreich: Das FG Münster gab der Klage statt. Das FG entschied, dass 3 verschiedene Schenkungen vorliegen, die jeweils gesondert zu besteuern sind.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine einheitliche Schenkung vorliegt, ist der Parteiwille.

Allein aus der Übertragung am selben Tag könnte nicht auf den erforderlichen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass weder ein rechtlicher noch ein wirtschaftlicher Zwang bestanden habe, die Anteile an den 3 Gesellschaften einheitlich zu übertragen. Der Kläger sei nur bei einer Gesellschaft in die Geschäftsführungsfunktion seines Vaters eingetreten, während er bei den beiden anderen Gesellschaften keinen Einfluss auf die Geschäftsführung habe nehmen können.

Die Gesellschaften seien auch nicht rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verflochten. Auch bei den Mitgesellschaftern, deren Zustimmung für die Übertragung erforderlich gewesen ist, handele es sich jeweils um unterschiedliche Personenkreise.

Gegen eine Einheitlichkeit spreche auch, dass sich der Schenker nur an einem der übertragenen Anteile ein Nießbrauchsrecht zurückbehalten habe, bei den beiden anderen dagegen nicht. Zudem enthielten die notariellen Verträge Rücktrittsklauseln, die es erlaubten, von jeder einzelnen Schenkung unabhängig von den anderen Schenkungen zurückzutreten.

Erläuterungen

Grundsätzlich ist jede Schenkung für sich getrennt zu behandeln, und zwar unabhängig vom Gegenstand der Zuwendung und unabhängig davon,

  • ob bei mehreren Zuwendungen diese an einem oder mehreren Tagen erfolgt und
  • ob die Schenkungsversprechen in einem Schriftstück bzw. einer notariellen Urkunde zusammengefasst sind oder jedes Schenkungsversprechen getrennt erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des BFH kann eine einheitliche Schenkung in zwei Akten vollzogen werden mit der Folge, dass der Besteuerung nur eine Schenkung zugrunde gelegt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass ein einheitlicher Schenkungswillen vorliegt (BFH 10.2.82, II R 3/80, BStBl II 1982, 351 und 10.3.70, II 83/62, BStBl II 1970, 562).

Auch E 13a.13 Abs. 1 S. 2 ErbStR unterstellt bei Übertragungen in mehreren Schenkungsverträgen keinen einheitlichen Schenkungswillen. Sie beinhaltet lediglich, dass „bei Schenkungen mit z. B. mehreren Betriebsübertragungen in mehreren Schenkungsverträgen … bei Vorliegen eines einheitlichen Schenkungswillens von nur einer Schenkung auszugehen ist“.

Letztlich ist entscheidend, ob ein einheitlicher Schenkungswille vorliegt. Ein solcher liegt z. B. vor, wenn

  • ein einheitlicher Schenkungsvertrag (oder Rahmenvertrag)
  • oder ein vor Ausführung der ersten Schenkung abgegebenes einheitliches Schenkungsversprechen vorliegt.

Im Übrigen wird es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen, von denen sich ggf. das FG ein eigenes Bild machen wird (§ 96 FGO).

Fundstelle
FG Münster 9.7.18, 3 K 2134/17 Er