Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist Voraussetzung für den gewerbesteuerlichen Verlustabzug sowohl die Unternehmeridentität als auch die Unternehmensidentität.
Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die in einem Teilbetrieb entstandenen Gewerbeverluste nach dessen Veräußerung mangels Unternehmensidentität nicht mehr mit positiven Erträgen des verbliebenen Teilbetriebs verrechnet werden können.
BFH 7.8.08, IV R 86/05, 16.2.02, VIII R 16/01, BFH/NV 03, 81
Daher ist ein Verlustausgleich zwischen Teilbetrieben nur dann uneingeschränkt möglich, soweit und solange sie demselben Unternehmer zuzurechnen sind.
Im Urteilsfall verkaufte eine KG einen der beiden selbstständigen Teilbetriebe, auf den der Großteil der Verluste entfiel. Insoweit konnten anschließend die Verluste nicht mehr mit den Erträgen des verbliebenen Teilbetriebs verrechnet werden. Die Gewerbesteuer erfasst als Objektsteuer nur den Ertrag, den der jeweilige Gewerbebetrieb an sich abwirft.
Unterhält ein Unternehmer gleichzeitig mehrere selbstständige Gewerbebetriebe, unterliegt jeder für sich der Gemeindeabgabe.
Mit der Aufgabe eines Teilbetriebs verliert der ursprüngliche Betrieb seine Identität. Diese Vorgehensweise unterscheidet sich von einer lediglich strukturellen Anpassung der bisherigen gewerblichen Betätigung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Umstrukturierung steht der Annahme einer identischen Tätigkeit nicht entgegen.