Entgeltminderungen durch Jahresmengenrabatte sind in der Rechnung auszuweisen. Nach einem Urteil vom FG Münster ist § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG inhaltlich hinreichend bestimmt und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Daher ist auch ein Rabatt anzugeben, der laut Vereinbarung erst bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge künftig zu gewähren ist.
FG Münster 13.1.09, 5 K 5721/04 U, EFG 09, 795, Revision unter
XI R 3/09, BMF 10.6.04, IV B 7 – S 7280 a – 30/04, UR 04, 438
Denn die Vorschrift verlangt die Angabe jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts. Fehlt der Hinweis, kommt ein Vorsteuerabzug erst nach erfolgter Rechnungsergänzung durch den Lieferanten in Betracht, da bis dahin die vom Gesetz geforderten Pflichtangaben fehlen.
Damit folgt das FG der Verwaltungsauffassung in Abschn. 185 Abs. 19 UStR, wonach in einer Rechnung auf Vereinbarungen über Boni, Skonti und Rabatte hinzuweisen ist, sofern im Zeitpunkt der Erstellung die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht. Ausreichend ist hierbei ein Verweis auf Entgeltminderungsvereinbarungen in einem gesonderten Dokument.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, weil die Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und die Anwendung in der Literatur teilweise anders ausgelegt wird. Fraglich ist, ob sich jede im Voraus vereinbarte Preisminderung nur auf bereits verwirklichte Rabatte oder bereits auf theoretisch mögliche Abschläge beziehen kann. Dies gilt insbesondere, wenn ein Jahresbonus laut Vereinbarung erst bei Erreichen einer bestimmten Abnahmemenge in Betracht kommt. Trotz der Unsicherheit sollten Unternehmer darauf achten, sämtliche in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben aufzuführen. Sofern bereits Rechnungen bemängelt worden sind, sollten Fälle mit Verweis auf das anhängige Verfahren offengehalten werden.