Erwerbsnebenkosten sind bei einem unentgeltlichen Anschaffungsvorgang zwar nicht sofort in vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig.
Nach einem Urteil des FG Münster handelt es sich bei den Aufwendungen dem Grunde nach um Werbungskosten, wenn sie zur Erzielung von Einkünften getätigt werden. Das gebietet der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Ein Abzugsverbot verstößt gegen das objektive Nettoprinzip.
FG Münster 25.10.11, 13 K 1907/10 E, BMF 26.2.07, IV C 2 – S 2230 – 46/06; 13.1.93, IV B 3 – S 2190 – 37/92
Im zugrunde liegenden Fall entstanden einem Beteiligten an einer Erbengemeinschaft aus der Auseinandersetzung Aufwendungen für zuvor bereits vermietete Wohnungen. Diese waren erforderlich, um ihm das Alleineigentum an den Mietobjekten und damit volle anstatt anteilige Mieteinnahmen zu verschaffen.
Die Aufwendungen stellen keine gemäß § 12 EStG nicht abzugsfähigen Ausgaben des Erbfalls dar, weil sie ohne Auseinandersetzung nicht angefallen wären. Insoweit sind sie – auch wenn die Grundstücke unentgeltlich erworben wurden – im Wege der AfA steuerlich zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen.
Es handelt sich weder um sofort abzugsfähige Werbungskosten noch um nicht abzugsfähige Kosten. Nach der von der Finanzverwaltung übernommenen langjährigen BFH-Rechtsprechung sind Anschaffungsnebenkosten bei einem teilentgeltlichen im Gegensatz zu einem unentgeltlichen Erwerb in vollem Umfang dem entgeltlichen Teil zuzuordnen, da ein Wirtschaftsgut von fremder in eigene Verfügungsmacht überführt wird.
Das FG konnte mangels Auswirkungen die Frage offenlassen, ob es sich um selbstständig zu berücksichtigende Anschaffungskosten nach § 7 Abs.1 EStG handelt oder ob sie wie nachträgliche Herstellungskosten nach § 11d EStDV in die vorhandene Bemessungsgrundlage fließen.