Kosten für die Auseinandersetzung eines Nachlasses können bei zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstücken zu Anschaffungsnebenkosten führen, die entgegen der Verwaltungsauffassung zu zusätzlicher AfA führen.
Damit hat der BFH jetzt zu der lange bestehenden Streitfrage darüber, was absetzbar ist, wenn im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb Aufwendungen anfallen, entschieden.
Im Urteilsfall teilten Geschwister geerbte Grundstücke auf. Hierfür fielen Notar- und Grundbuchkosten an.
BFH 9.7.13, IX R 43/11,
BMF 13.1.93, IV B 3 -S 2190 – 37/92, BStBl I 93, 80, Rz. 13
Steuerberater Leipzig, Steuerkanzlei Leipzig, Jens Preßler
Laut BMF sind Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb wie dem Erbfall zusammenhängen, generell nicht abziehbar.
Nach Meinung des BFH dienen die Kosten für die Auseinandersetzung des Nachlasses dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermietungsobjekt. Sie sind deshalb wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb voll als Anschaffungsnebenkosten abziehbar.
Zwar hat der Erbe die Anschaffungs- und Herstellungskosten seines Rechtsvorgängers nach § 11d EStDV fortzuschreiben.
Diese Vorschrift betrifft aber nur die Verhältnisse des Verstorbenen als Rechtsvorgänger und schließt eigene Anschaffungskosten des Nachfolgers nicht aus. Diese erhöhen die Bemessungsgrundlage für seine AfA, soweit sie anteilig auf das Gebäude und nicht auf das Grundstück entfallen.
Praxishinweis
Diese BFH-Grundsatzentscheidung lässt sich auch auf eine Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen anwenden. Betriebsausgaben sind dann, zumindest langfristig über die Nutzungsdauer im Wege der AfA, als Anschaffungsnebenkosten abziehbar.