Der vom Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar, sodass die bis dahin in der Police aufgelaufenen rechnerischen Zinsen weder negative Kapitaleinnahmen noch vorweggenommene Werbungskosten darstellen.
Das gilt generell beim Erwerb von Kapitalanlagen und somit auch für Aufwand im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lebensversicherungen, da bei den Überschusseinkünften Wertveränderungen außer Betracht bleiben und dies nur über die AfA durchbrochen wird. Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung.
BFH 24.5.11, VIII R 46/09
BFH 28.10.10, VIII B 90/10, BFH/NV 11, 254
Das gilt generell beim Erwerb von Kapitalanlagen und somit auch für Aufwand im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lebensversicherungen, da bei den Überschusseinkünften Wertveränderungen außer Betracht bleiben und dies nur über die AfA durchbrochen wird. Damit bestätigt der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung.
Der Erwerber kauft Rechte und Pflichten aus einer vom Verkäufer geschlossenen Police. Zwar lässt sich der Kaufpreis rein rechnerisch in aufgelaufene Zinsen und das Versicherungsstammrecht aufteilen. Gleichwohl handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag. Dies wird auch von der Finanzverwaltung so gesehen. Eine Berücksichtigung als Stückzinsen und damit negative Einnahmen beim Kauf festverzinslicher Wertpapiere kann auf den Fall des Erwerbs einer gebrauchten Police nicht übertragen werden. Anders als bei Anleihen stellen die Stückzinsen eine von vornherein unbestimmte Größe dar. Es ist nämlich ungewiss, ob und in welcher Höhe sie bei der späteren Auszahlung entstanden sein werden.
Steuer-Tipp:
Aufwendungen für den Erwerb des Anspruchs auf eine Versicherungsleistung treten nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 3 EStG an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge und sind bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags bei Fälligkeit, Kündigung oder Weiterverkauf steuermindernd anzusetzen. Auch vor 2005 abgeschlossene gebrauchte Altverträge sind steuerpflichtig.