In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Die Ausgaben einer Arbeitnehmerin für die von ihr während der Arbeits­zeit getragenen und bei ihrem Arbeitgeber erworbenen Schuhe sind keine Werbungskosten.
Es handelt sich weder um Aufwendungen für Arbeits­mittel (typische Berufskleidung) noch um sonstige Werbungs­kosten aus nichtselbstständiger Arbeit.
Das gilt selbst dann, wenn die Schuhe eigens zur Nutzung im Beruf angeschafft und zumindest ganz überwiegend anlässlich der beruflichen Tätigkeit getragen werden. Dies hat das FG Münster jetzt entschieden.
FG Münster 1.7.15, 9 K 3675/14 F

Sachverhalt

Die Arbeitnehmerin war als Verkäuferin in einem Schuhhaus tätig. In den undatierten „Servicestandards …“ ist festgelegt, dass „jede Mitarbeiterin … sauber geputzte Schuhe aus eigenem Haus“ trägt. In ihrer Einkommen­steuererklärung machten die Steuerpflichtige bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 849 EUR geltend.
Das FA berücksichtigte lediglich 110 EUR als Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hiergegen legte die Steuerpflichtige Klage ein.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
In der Begründung heißt es, es handele sich bei den Schuhen nicht um ­typische Berufskleidung, sondern um bürgerliche Kleidung, für die die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar seien.
Die Anschaffung bürgerlicher Kleidung führt selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug, wenn kein Zweifel besteht, dass die konkreten Kleidungsstücke so gut wie ausschließlich im Beruf getragen werden.
Die Berücksichtigung der Aufwendungen für Bekleidung als Werbungskosten scheidet wegen des Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG bereits immer dann aus, wenn die private Benutzung eines Kleidungsstücks als bürger­liche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.
Auch wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären und sie der Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen sollen, ist das Tragen bürgerlicher Kleidung jedenfalls auch gleichzeitig deswegen der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, weil es dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt.
Demgegenüber ist „typische Berufskleidung“ als Werbungskosten abziehbar („§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG). Sie liegt vor, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung ­bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Nur die durch typische Berufskleidung entstandenen Aufwendungen sind „auch Werbungskosten“, nicht jedoch solche Aufwendungen, die auch anderen Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass sie während der Ausübung ihres ­Berufs bekleidet sind.
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG ist demzufolge eine Ausnahmevorschrift, die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung in ihrem ­Regelungsbereich nicht umfasst, da sie nicht zu den „Aufwendungen für typische Berufskleidung“ gehören.
Im Streitfall waren die Schuhe Objekte, wie sie allgemein zur Damenmode gehören. Das zeigt bereits der Umstand, dass sie an den breiten Kundinnenkreis verkauft werden, den der Arbeitgeber als Zielgruppe hat. Damit waren sie nicht der typischen Berufskleidung i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG zuzurechnen.
Auch der Umstand, dass der Arbeitgeber möglicherweise erwartet oder verlangt, dass die Steuerpflichtige die Schuhe bei ihm erwirbt, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Schuhe können ihrer Beschaffenheit nach jedenfalls gleichermaßen bei privaten Anlässen als Teil der normalen bürgerlichen Bekleidung getragen werden.