Die vom Sozialamt auferlegten Aufwendungen für die Unterbringung eines Verwandten in einem Pflegeheim sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG abziehbar, wenn dessen Einkünfte und Bezüge den Höchstbetrag übersteigen.
Die eigenen Renteneinkünfte werden hierbei auch dann in die Berechnung einbezogen, wenn sie vom Sozialamt in voller Höhe sofort für die Heimunterbringungskosten einbehalten werden. Dies ist nicht anders zu beurteilen, als wenn die Rente erst zufließt und damit dann ein Teil der Heimkosten bezahlt wird.
FG Hessen 11.4.08, 13 K 2035/07, Revision unter III R 37/08