In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Vom Erben getragene Steuerberatungskosten, die im Rahmen der Einkommensteuerpflicht des Erblassers anfallen, insbesondere Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, stellen keine Nachlassregelungskosten oder Kosten zur Erlangung des Erwerbs dar.
Fraglich ist, ob diese Aufwendungen als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten darstellen und welche Grundsätze bei Berichtigung einer Steuererklärung bzw. Steuerberatungskosten anlässlich einer Selbstanzeige gelten.
Oberste Finanzbehörden der Länder 11.12.15, S 3810, BStBl I 15,1028

Aus den Ländererlassen

Steuerberatungskosten können nach einem Ländererlass vom 11.12.15 als Erblasserschulden abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten i. S. des § 10 ErbStG darstellen, soweit sie vom Erblasser herrühren.
Eine Erblasserschuld setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten den Steuerberater beauftragt hat.
Hierunter fällt auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung, solange diese nicht durch eine Kündigung seitens des Erben beendet wird. Beauftragt erst der Erbe nach dem Tod des Erblassers den Steuerberater, liegen nach Auffassung des BFH keine Erblasserschulden vor.
Diese Grundsätze gelten nach Meinung der Finanzverwaltung auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben anlässlich einer Berichtigung bzw. Selbstanzeige für ursprünglich vom Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen.

Erläuterungen

Das für den Erbfall statuierte Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt sich nicht auf den Bereich des Zivilrechts, sondern erstreckt sich auch auf das Steuerrecht.
Der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger tritt grundsätzlich in einem umfassenden Sinne sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein.
Der Abzug von Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG setzt ebenso wie die Erbenhaftung nach § 1967 Abs. 2 BGB voraus, dass Schulden vom Erblasser „herrühren“. Aus dem Begriff „herrühren“ leitet der BFH ab, dass die Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen.
Zivilrechtlich gehen mit dem Erbfall auch „verhaltene„, noch werdende und schwebende Rechtsbeziehungen des Erblassers auf den Erben über, deren Entstehungsgrund bereits „angelegt“ ist. Das für das Erbschaftsteuerrecht maßgebliche Stichtagsprinzip („§ 9 und § 11 ErbStG) steht dem Abzug derartiger Verbindlichkeiten nicht entgegen.
Für Steuerschulden liegen diese Voraussetzungen z. B. vor, wenn der Erblasser bis zu seinem Ableben selbst Steuertatbestände verwirklicht und damit das spätere Entstehen der Steuerverbindlichkeiten begründet hat. Die Steuer muss also zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden sein.

Praxishinweis

Den Erben trifft als Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 153 Abs. 1 AO eine Berichtigungspflicht hinsichtlich der noch vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt.
In diesem Fall wird der Beratungsauftrag im Regelfall erst durch den/die Erben erteilt werden, also nicht bereits durch den Erblasser. Beauftragt der Erbe zur Erfüllung seiner vom Erblasser herrührenden steuerlichen Pflichten einen Steuerberater, rühren die Beratungskosten, anders als die privaten Steuerschulden des Erblassers, gerade nicht vom Erblasser her. Sie werden erst in der Person des Erben begründet und stellen nach dem Verursacherprinzip keine abziehbaren Erblasserschulden i. S. d. § 10 dar.