Der EuGH hat entschieden, dass Aktionäre die auf Auslandsdividenden entfallende Körperschaftsteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen anrechnen lassen können. Zu diesen Voraussetzungen zählt, dass die geforderten Belege vorgelegt werden, mit denen eindeutig und genau überprüft werden kann, ob die vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen.
EuGH 30.6.11, C-262/09; 6.3.07, C-292/04, DStR 07, 485
FG Köln 14.5.09, 2 K 2241/02, EFG 09, 1491
Es verstößt nicht gegen das Gebot der Freizügigkeit beim Dienstleistungs- Kapital- Zahlungsverkehr, die Anrechnung zu verweigern, wenn die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden. Behörden dürfen vom Anleger die Vorlage von Belegen verlangen, anhand derer sie eindeutig und genau überprüfen können, ob die national vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Steuergutschrift vorliegen, ohne dass sie dabei schätzen dürfen.
Hierbei ging es um das ehemalige Anrechnungssystem gemäß § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG a.F.
Hierzu hatte der EuGH bereits 2007 den Ausschluss der Anrechnung für Auslandsdividenden als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit eingestuft, jedoch die praktische Umsetzung nicht konkretisiert. Die FÄ sperren sich meist gegen eine Anrechnung, weil keine entsprechende Steuerbescheinigung wie von inländischen AG erbracht wird. Daraufhin hatte das FG Köln erneut angefragt, welche formellen Anforderungen bei Auslandsdividenden bestehen. Die geforderte Präzision an die Nachweise gilt für In- und Auslandsdividenden gleichermaßen, um in den Genuss einer Steuergutschrift zu kommen.
Nicht entschieden hat der EuGH hingegen zur rückwirkenden Änderung des § 175 Abs. 2 AO, wonach eine nachträgliche Vorlage kein rückwirkendes Ereignis mehr darstellt. Es ist Sache nationaler Gerichte zu bestimmen, welche Frist für die Vorlage dieser Bescheinigung angemessen ist.