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Die private Nutzungsmöglichkeit des Firmenwagens ist trotz eines behaupteten arbeitsvertraglichen Nutzungsverbots anzunehmen, wenn es nicht überwacht wird und der Angestellte eine wichtige Stellung im Betrieb hat.
Erschwerend kommt nach einem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf hinzu, dass es sich gegebenenfalls um ein familiäres Arbeitsverhältnis wie im Urteilsfall zwischen Vater und Sohn handelt.
FG Düsseldorf 11.4.13, 11 K 2935/11, Rev. BFH IV R 25/13,
FH 21.4.10, VI R 46/08

Sachverhalt

Im Urteilsfall war dem angestellten Sohn ein Audi A6 Kombi überlassen worden. Mittels einer Zusatzvereinbarung war eine Privatnutzung verboten. Privat fuhr der Sohn einen Porsche 911. Das Nutzungsverbot wurde nicht überwacht, ein Fahrtenbuch und einen schriftlichen Arbeitsvertrag gab es nicht.
Der Sohn sollte der künftige Geschäftsinhaber sein. In diesem Fall kann eine private Nutzung des Firmenwagens nicht ausgeschlossen werden, so die Auffassung des Gerichts.

Begründung

Nach der BFH-Rechtsprechung rechtfertigt bereits die bloße, vom Arbeitgeber stillschweigend oder ausdrücklich geduldete Möglichkeit einer privaten Nutzung des Betriebs-Kfz den Schluss, dass der Pkw typischerweise auch privat genutzt wird. Diese Möglichkeit besteht, wenn dem Angestellten das Firmenfahrzeug jederzeit zur Verfügung steht und eine private Nutzungsmöglichkeit vom Arbeitgeber zumindest stillschweigend geduldet wird. Diese Vermutung lässt sich nicht durch ein vereinbartes Nutzungsverbot pauschal ausschließen.
Diese Annahme ergibt sich schon aus der herausgehobenen Position im Unternehmen und der damit verbundenen Chance, frei über den Wagen zu bestimmen, wenn jemand die Geschäfte überwiegend führt und die Firma weitgehend selbst leitet.
In diesem Fall tritt der Sohn wie ein Unternehmer auf und kann über die Verwendung des Pkw frei entscheiden. Der Kläger hat gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf Revision eingelegt. Diese ist unter dem Az. VI R 25/13 beim BFH anhängig.