Gem. dem Schreiben des BMF vom 09.10.2017 ist die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ab Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich.
Verwandte Themen:
Anlage EÜR: Abgabe ist verpflichtend
Spätere Entscheidung für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich
Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort.
Lediglich die sog. Härtefallregelung nach
§ 150 Absatz 8 AO bleibt bestehen. Hierfür ist aber ein Antrag beim Finanzamt und deren Zustimmung notwendig.
Im Schreiben werden auch die Anpassung der Anlage EÜR erläutert. Hierbei sei insbesondere auf den Investitionsabzugsbetrag hingewiesen.