In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Gem. dem Schreiben des BMF vom 09.10.2017 ist die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ab Veranlagungszeitraum 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich.

Verwandte Themen:

Anlage EÜR: Abgabe ist verpflichtend
Spätere Entscheidung für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich

Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererklä­rung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort.
Lediglich die sog. Härtefallregelung nach § 150 Absatz 8 AO bleibt bestehen. Hierfür ist aber ein Antrag beim Finanzamt und deren Zustimmung notwendig.
Im Schreiben werden auch die Anpassung der Anlage EÜR erläutert. Hierbei sei insbesondere auf den Investitionsabzugsbetrag hingewiesen.