In Steuer-Tipps für ALLE

Unternehmer, die Bauleistungen an Bauträger erbracht haben, dürfen vorerst nicht rückwirkend zur Zahlung der auf ihre Leistungen angefallenen Umsatzsteuer herangezogen werden – so das FG Berlin-Brandenburg.
Nunmehr hatten sich auch weitere Finanzgerichte mit der Problematik auseinanderzusetzen. Sie durchleuchten immer wieder neue Aspekte und kommen zu teils erheblich divergierenden Ergebnissen.
Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG (Anschluss an FG Brandenburg, Beschluss vom 3.6.15, 5 V 5026/15).
Durch den Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids kommt es aber nicht zu eine Änderung der bisherigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen i.S.d. § 176 AO.
FG Niedersachsen 3.7.15, 16 V 95/15 U

Seit September wird das Kindergeld in der neuen Höhe ausgezahlt, sodass Eltern im Monat 4 EUR mehr pro Kind erhalten. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung im Herbst erfolgen.
Ebenfalls rückwirkend ab Januar 2015 gilt für Alleinerziehende ein Entlastungsbetrag von
1.908 EUR pro Jahr (Anhebung um 600 EUR). Der höhere Betrag für das erste Kind wird bei Alleinerziehenden mit der Steuerklasse II ab Dezember 2015 automatisch angerechnet.

Praxishinweis

Ab dem zweiten Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um weitere 240 EUR je Kind – jedoch nicht automatisch. Hierzu muss ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt gestellt werden. Wird kein Antrag gestellt, erfolgt die Berücksichtigung über die Einkommensteuerveranlagung.
Von dem höheren Grundfreibetrag für 2015 (8.472 EUR anstatt 8.354 EUR) profitieren Arbeitnehmer mit der Dezember-Lohnabrechnung. Bei einem Single beträgt die Entlastung maximal 23 EUR, bei Ehepaaren 46 EUR, so der Bund der Steuerzahler. Bei Freiberuflern/Gewerbetreibenden wirkt sich die Anhebung im Einkommensteuerbescheid
2015 aus.