Nachdem der Bundesrat am 1.2.2013 der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses hinsichtlich des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression und damit der Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.130 EUR zugestimmt hatte, veröffentlichte das BMF neue Programmablaufpläne für 2013.
Die Umsetzung in der Praxis erfolgt dann ab dem 1.1.2013 auf Basis der Programmablaufpläne 2013 für die Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, die bereits im November 2012 veröffentlicht worden waren.
Es wurden jedoch im Hinblick auf das damals noch laufende Verfahren zum Abbau der kalten „Progression die möglichen Tarifsenkungen aufgrund dieses Gesetzes noch nicht berücksichtigt.
BMF 19.11.12, IV C 5 S 2361/12/10001, BStBl I 12, 1125
In dem Bekanntmachungsschreiben und in den Programmablaufplänen selbst wurde darauf ausdrücklich hingewiesen, dass Arbeitgeber bis zur Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne nicht verpflichtet sind, Tarifsenkungen durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression zu berücksichtigen.
Bis zur Umsetzung in der Praxis ab dem 1.4.2013 bleibt den Arbeitgebern und Softwareanbietern sowie Verlagen Zeit, die Lohnabrechnungsprogramme anzupassen oder aktuelle Lohnsteuertabellen zu drucken.
Grundlage der Änderungen sind die Empfehlungen des Vermittlungsausschusses als Einigungsvorschlag vom 12.12.2012 zum Abbau der kalten Progression.
Der Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminimum steigt hiernach in zwei Schritten für 2013 auf 8.130 und ab 2014 auf 8.354 EUR. Es bleibt aber jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 Prozent, da die ursprünglich vorgesehene Anpassung des gesamten Tarifverlaufs nicht konsensfähig war.