Jede im Voraus vereinbarte Entgeltminderung ist auf einer Rechnung anzugeben. Sofern die Höhe von Boni, Skonti oder Rabatten bei Rechnungserstellung noch nicht feststeht, ist zumindest auf die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen. Auch ein Jahresmengenrabatt ist gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG gesondert auszuweisen. Fehlt diese Pflichtangabe, ist die Rechnung nach einem aktuellen Urteil des FG Münster insgesamt nicht ordnungsgemäß. Dann entfällt der Vorsteuerabzug.
FG Münster 13.1.09, 5 K 5721/04 U, Revision unter XI R 3/09,
BMF 29.1.04, IV B 7 – S 7280 – 19/04, BStBl I 04, 258
Eine Jahresbonusvereinbarung, die sowohl dem Lieferanten als auch dem Leistungsempfänger zur Zeit der Rechnungserteilung bekannt ist, muss zwingend aufgeführt werden. Wird die Rechnung ohne Hinweis auf den Bonus erteilt, enthält sie nicht die gesetzlich geforderten Angaben. Der Leistungsempfänger sollte diese formale Anforderung beachten und bei einem Fehler seinen Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend machen.
Gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision eingelegt, da die Übereinstimmung des § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG mit dem EU-Recht höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Der BFH muss nun über die Frage entscheiden, ob eine Vereinbarung über einen Jahresbonus bei Erreichen bestimmter Abnahmemengen unter den Begriff der im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts fällt.
Steuertipp: Nach § 31 Abs. 1 UStDV kann eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Daher ist es aus Sicht der Verwaltung ausreichend, wenn nur in einem Dokument auf die entsprechenden Konditionen hingewiesen wird, unter Angabe von Name und Datum der Vereinbarung.