In für UNTERNEHMER

Zwei aktuelle Urteile beschäftigen sich hinsichtlich der 6b-Rücklage mit der Frage, ob die vierjährige Investitionsfrist verlängert werden kann und inwieweit die Übertragung auf ein unentgeltlich erworbenes Grundstück möglich ist.
FG Niedersachsen 14.1.09, 4 K 10/07, Revision unter IV R 6/09,
BFH 23.4.09, IV R 9/06, DStR 09, 1419, 2.3.06, I B 154/05, BFH/NV 06, 1277

Rücklage ist bei fristgemäßer Bauplanung übertragbar

Gewinne aus der Veräußerung von betrieblichen Anlagegegenständen können über eine 6b-Rücklage auf Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden, die innerhalb der folgenden vier Jahre angeschafft oder hergestellt werden. Die Frist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor Ende des vierten Jahres begonnen wird. Anderenfalls ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Diese gewinnerhöhende Auflösung kann nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen unterbleiben, wenn nach vier Jahren ein konkretes Investitionsvorhaben beabsichtigt ist. Es kommt daher nicht auf den Beginn der Bauarbeiten an, sondern auf die vorangehende Einreichung des Bauantrags. Wird das Vorhaben dann aufgrund des Antrags später tatsächlich innerhalb der Sechsjahresfrist durchgeführt, kann die Rücklage wirksam übertragen werden.
Ernsthaft begonnene und später umgesetzte Planungsarbeiten sind als Beginn der Herstellung anzusehen. Die Planungskosten zählen steuerlich zu den Gebäudeherstellungskosten und sind zu aktivieren, auch wenn die Bauarbeiten noch nicht begonnen haben. Insoweit bilden Planung und Errichtung des Bauwerks einen einheitlichen Vorgang und sind für die Verlängerung der Übertragungsfrist zu berücksichtigen. Unerheblich ist, wenn das fertige Werk anschließend von den Plänen abweicht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Vorbereitung für die eigentliche Bauausführung anschließend im Wesentlichen umgesetzt und innerhalb von sechs Jahren fertiggestellt wird.
Steuertipp: Ohne rechtzeitige Investition ist die Rücklage mit einer jährlichen Verzinsung von 6 % aufzulösen. Beim neuen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kommt es hingegen zur rückwirkenden Gewinnerhöhung im Bildungsjahr mit einer entsprechenden Steuerverzinsung der Nachzahlung. Sofern kein Ersatz für die 6b-Rücklage möglich ist, kann die Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds in Erwägung gezogen werden. Es gibt laufend Angebote zum Übertrag, um die sofortige Besteuerung von betrieblichen Verkaufsgewinnen zu vermeiden.

Keine Rücklage bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Wird ein Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, kann der Übernehmer eine bereits vom Vorbesitzer gebildete 6b-Rücklage entsprechend fortführen. Für eine Übertragung der Rücklage muss es jedoch zu einem entgeltlichen Erwerb eines Wirtschaftsguts kommen. Keine begünstigte Anschaffung ist daher die Einlage oder der unentgeltliche Erwerb eines Reinvestitionsobjekts. Ein unentgeltlicher Erwerb liegt nach Auffassung des BFH auch vor, wenn ein Grundstück im Wege der mittelbaren Schenkung erworben wird.
Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Sohn der Betrieb mit einer gebildeten 6b-Rücklage sowie Geld für die Anschaffung eines konkret bestimmten Grundstücks übergeben. Der Begriff Anschaffungskosten als Voraussetzung für die Übertragung der Rücklage setzt nach Meinung des BFH einen eigenen Aufwand voraus. Kann der Begünstigte nicht über das ihm zugedachte Geld, sondern erst über das damit erworbene Grundstück verfügen, ist die Immobilie der Gegenstand der Schenkung. Das gilt auch unter dem Aspekt, dass der Beschenkte den Kaufvertrag abschließt und er damit zivilrechtlich den Kaufpreis schuldet. Zu beachten ist, dass das Steuerrecht maßgeblich auf den wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarungen abstellt.
Auch im Rahmen von § 21 EStG werden die Anschaffungskosten bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung dem Schenker zugerechnet. In einem zweiten Schritt wird die betrieblich genutzte Immobilie dann beim Beschenkten als Einlage erfasst. Maßgeblich ist der Teilwert, der hier zwingend den Anschaffungskosten entspricht. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist, dass nicht das Geld, sondern mittelbar erst das Grundstück zugewendet wird.
Steuertipp: Im Urteilsfall wäre es günstiger gewesen, wenn der Vater zunächst das Grundstück für die Reinvestition selbst angeschafft und hierauf die Rücklagen übertragen hätte. Erst anschließend wäre dann der Betrieb inklusive der Immobilie an den Sohn übertragen worden. Der BFH regt im Urteilsfall an, diesen fiktiven Vorgang im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zu berücksichtigen.