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Wird ein bisher bedingt verzinstes Darlehen, ohne dass die Bedingung eingetreten ist, in ein unbedingt verzinstes Darlehen umgewandelt, so liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen vor, wenn die Verzinsungsabrede zwar vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann.

Hintergrund

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind Verbindlichkeiten grundsätzlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige (eine UG) erwarb Inhaberaktien und nahm für deren Finanzierung bei ihrem Alleingesellschafter Darlehen auf. Eine Laufzeit dieser Darlehen war nicht ausdrücklich vereinbart. Die Darlehen waren jedoch jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündbar.

Die Darlehensverträge sahen vor, dass die Darlehensforderungen mit 3 % pro Jahr aus den erhaltenen Dividenden der Aktien zu verzinsen seien, eine Verzinsung jedoch nur anfalle, wenn die AG Dividenden zahle. Aufgrund einer nicht erwarteten negativen Entwicklung im Umfeld der AG blieben die Dividendenzahlungen aus. Daraufhin wurden die Bedingungen der Darlehensverträge angepasst und eine Mindestverzinsung festgelegt.

Im Jahresabschluss 2010 passivierte die Steuerpflichtige die Darlehensverbindlichkeiten in voller Höhe. Das FA und das FG vertraten jedoch die Auffassung, die passivierte Darlehensverbindlichkeit sei abzuzinsen, da eine dividendenabhängige Verzinsungsvereinbarung „unstreitig unverzinslich“ wäre.

Entscheidung

Der BFH entschied jedoch, dass eine Abzinsung nicht in Betracht kommt, da im Streitfall verzinsliche Darlehen vorliegen. Denn von einer verzinslichen Verbindlichkeit ist dann auszugehen, wenn das Darlehen – wie im Streitfall – mit einer Zinsvereinbarung verbunden ist.

Eine spätere unbedingte Verzinsungsabrede führt zu einer verzinslichen Verbindlichkeit i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, die zum Zeitpunkt des folgenden Bilanzstichtages zu berücksichtigen ist.

Dies gilt aufgrund des Zwecks der Vorschrift auch dann, wenn die Verzinsung erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Eine Abzinsung hat dann zu unterbleiben, wenn die Vertragspartner eine Verzinsung vereinbaren, da der Ansatz eines Abzinsungsgewinns den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht. Da bereits bei der Ermittlung des anzusetzenden Betrags für die Verbindlichkeit (= Zeitpunkt des Bilanzstichtages) Zinsaspekte der Zukunft zu berücksichtigen sind, greift zu diesem Zeitpunkt auch die Befreiung vom Abzinsungsgebot.

Praxistipp | Der BFH ließ offen, ob auch für Fälle einer kurzfristigen Verzinsung oder einer minimalen Verzinsung eine „verzinsliche Verbindlichkeit“ angenommen werden kann.

Fundstelle
BFH 18.9.18, XI R 30/16