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Die Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands – im Streitfall für die „Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen“: – setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist.
Bei einem Versicherungsmakler kommt als möglicher Rechtsgrund hierfür der Maklervertrag in Betracht.
BFH 27.2.14, III R 14/11

Einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, trifft aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Steuerpflichtige, der als selbstständiger Handelsvertreter für eine AG tätig war und Versicherungsverträge sowie Geldanlagen, Darlehen und Beteiligungen vermittelte, zur Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen berechtigt war.

Entscheidung

Nach § 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält.
Ein Erfüllungsrückstand setzt hiernach voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist.
Der BFH entschied jetzt, dass bei einem Versicherungsmakler als möglicher Rechtsgrund hierfür der Maklervertrag in Betracht kommt. Dagegen trifft einen für einen Versicherungsmakler tätigen Handelsvertreter, der nicht selbst Vertragspartner der Maklerverträge wird, aus diesen Maklerverträgen keine solche Nachbetreuungsverpflichtung.

Hinweis

Der Streitfall konnte jedoch nicht endgültig entschieden werden, sondern wurde zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil das FG zwar eine solche vertragliche Verpflichtung des Steuerpflichtigen gegenüber der AG bejaht hatte, diese Feststellungen nach Auffassung des BFH jedoch zu vage waren, um hieraus eine entsprechende vertragliche Verpflichtung abzuleiten.
Denn das FG-Urteil enthält keine tragfähigen Feststellungen, wonach der Steuerpflichtige selbst im eigenen Namen als Versicherungsmakler mit den Kunden Verträge abschließt. Vielmehr deuten die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen des FG darauf hin, dass die AG – offensichtlich eine Versicherungsmaklerin -bei Vertragsabschluss von dem Steuerpflichtigen als „Berater“ vertreten wird.