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Refinanzierungskosten für ein Darlehen können grundsätzlich Werbungskosten darstellen. Schuldzinsen sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie im Zeitpunkt ihrer Entstehung mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG.
Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen ist immer dann anzunehmen, wenn ein objektiver Zusammenhang der Aufwendungen mit der Überlassung von Kapital zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden.
FG München 9.5.12, 10 V 3505/11, rkr.,
BFH 30.6.09, VIII B 8/09, BFH/NV 09, 1977; 20.6.06, X R 3/06, BStBl II 06, 870; 19.1.10, X R 2/07, BFH-NV 10, 1251; 24.5.11, VIII R 3/09, BStBl II 12, 254; 16.4.91, VIII R 100/87, BStBl II 92, 234
BMF 22.12.09, IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl I 10, 94, Tz. 125

Der Abzug von Werbungskosten setzt auch im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen eine auf Erzielung eines Totalüberschusses gerichtete Einkünfteerzielungsabsicht voraus. In seinem Beschluss verweist das FG München auf die umfangreiche BFH-Rechtsprechung hierzu und stellt klar, dass sie bei überlassenen Privatdarlehen nur besteht, wenn die aus diesem Kreditengagement voraussichtlich erzielbaren Gesamteinnahmen über den gesamten Aufwendungen und hier insbesondere den Refinanzierungszinsen und weiteren Kosten und Gebühren liegen.
Werden aber für die aufgenommenen und gewährten Kredite die gleichen Zinsen sowie Fälligkeitsdaten vereinbart, fehlt es mangels erzielbarem Totalüberschuss an der Einkünfteerzielungsabsicht. In diesem Fall können keine höheren Einnahmen als die Kosten erzielt werden, da die Refinanzierungsmittel meist früher aufgenommen werden und weitere für Sicherheiten oder Bearbeitungsgebühren entstehen.
Praxishinweis:
Mit der Abgeltungsteuer ist der Werbungskostenabzug entfallen, sodass die Verwaltung regelmäßig von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgeht. Diese Einschätzung betrifft aber nicht diejenigen Fälle, in denen Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind.
Hier gilt nach § 32d Abs. 2 EStG die tarifliche Einkommensteuer mit Werbungskostenabzug und die Ver-lustverrechnung mit anderen Einkunftsarten im Rahmen des § 20 EStG, sodass eine Liebhaberei weiterhin gegeben sein kann.