Steht dem Arbeitnehmer für die berufliche Tätigkeit ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung, den er im erforderlichen Umfang und in der erforderlichen Art und Weise für die Fortbildung tatsächlich nutzen kann, so ist der Werbungskostenabzug nicht zu gewähren, so das FG Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung.
FG Düsseldorf 25.3.13, 8 K 2213/11 E, BFH 5.10.11, VI R 91/10, BStBl. II 2012, 127
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige – Angestellter in einer Steuerabteilung – begehrte den Werbungskostenabzug für sein heimisches Büro. Nach seinen Angaben nutzte er dieses Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken, um sich regelmäßig im steuerlichen Bereich fortzubilden.
Während der Büroarbeitszeit bliebe ihm während seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 42 – 50 Stunden weder ausreichend Zeit, noch finde er hierfür die nötige Ruhe. Da ihm sein Arbeitsplatz aber nur von Montag bis Freitag zur Verfügung stehe, bilde er sich am Wochenende in seinem häuslichen Arbeitszimmer fort.
Entscheidung
Das Gericht gewährte den Werbungskostenabzug nicht. In der Begründung hierzu heißt es, dass dem Arbeitnehmer für die berufliche Tätigkeit ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung stehe, den er im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen könne (BFH 5.10.11, VI R 91/10, BStBl II 12, 127).
Dabei bezweifelte das Gericht keineswegs, dass eine kontinuierliche Fortbildung im entsprechenden Fall geboten erscheine. Die Notwendigkeit, sich mit aktueller Rechtsprechung und Literatur auf dem Gebiet des Steuerrechts vertraut zu machen, ist jedoch nach der Überzeugung des Gerichts mit der täglichen Bearbeitung steuerlicher Fragestellungen zeitlich und sachlich untrennbar verwoben.
Angesichts der häufigen und vielgestaltigen Änderungen steuerlicher Vorschriften erfordert nämlich die sachgerechte Erledigung einer Aufgabe innerhalb des dafür zur Verfügung stehenden Zeitrahmens, dass man sich bereits während der Bearbeitung mit dem aktuellen Stand der hierzu ergangenen Rechtsprechung, den vorhandenen Literaturmeinungen und etwaigen Gesetzgebungsvorhaben auseinandersetzt.
Steuertipp
Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken ist an eine arbeitsvertraglich bestimmte Pflicht zur Fortbildung bei gleichzeitigem Verbot des Arbeitgebers zur Fortbildung am dienstlichen Arbeitsplatz zu knüpfen.