In für ARBEITNEHMER

Berührt die Änderung eines Steuerbescheids wegen eines rückwirkenden Ereignisses nur die Verhältnisse eines Ehegatten, berechtigt dies nicht zur Korrektur eines Fehlers beim anderen Partner. Die Änderung nach § 175 AO zwingt nicht dazu, beim Erlass der Änderungsbescheide die Folgen der später als fehlerhaft erkannten Angaben des anderen Ehegatten über ihre steuerlichen Verhältnisse zu beseitigen.
BFH 14.10.09, X R 14/08