Der BFH hatte bereits 2004 entschieden, dass ein ambulanter Pflegedienst mit der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gegenüber pflegebedürftigen Personen unter § 4 Nr. 16 UStG fällt, wenn er als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen ist.
Nunmehr erweitert der BFH die Steuerbefreiung auf die Umsätze, die ein solcher Pflegedienst mit der Gestellung einer Haushaltshilfe erzielt, weil ein Elternteil hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage ist.
BFH 30.7.08, XI R 61/07, 24.1.08, V R 54/06, BFH/NV 08, 912; 8.11.07, V R 2/06, BFH/NV 08, 510; 22.4.04, V R 1/98, BStBl II 04, 849
EuGH 9.2.06, C-415/04, HFR 06, 535
Damit sind entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht nur solche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die der ambulante Pflegedienst gegenüber dem erkrankten Elternteil erbringt. Vielmehr ist die Versorgung und Betreuung kleiner oder selbst hilfsbedürftiger Kinder eng mit der Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung des pflegebedürftigen Elternteils verbunden. Diese Unterstützung erhalten Versicherte nämlich nur, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und ein Kind unter zwölf Jahren auf Hilfe angewiesen ist. Die Umsätze sind nach der EuGH-Rechtsprechung unabhängig davon steuerfrei, aus welchen Gründen die Eltern dazu nicht in der Lage sind.
Steuer-Tipp
Die Grundsätze zur Umsatzsteuerbefreiung gelten entsprechend für die Befreiung nach § 3 Nr. 20d GewStG. Somit hat das Urteil auch die Gewerbesteuerbefreiung zur Folge.