Für empfangene Sachleistungen, die ein Altenteiler als wiederkehrende Bezüge versteuert, kann er die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen absetzen, soweit sie auf seinen Haushalt entfallen.
Mit diesem Urteil bezieht sich das FG Niedersachsen auf die Sonderregelung in § 35a EStG, wenn der Arbeitnehmer als Sachbezug versteuerte Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Dienst- oder Werkswohnung die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen darf.
FG Niedersachsen 16.1.13, 2 K 239/12; Revision unter VI R 8/13, BMF 15.2.10, IV C 4 – S 2296 b/07/0003, BStBl I 10, 140, Tz. 141
Für Kosten des Vermögensübernehmers kann für eine Wohnung nichts anderes gelten, an der sich der Altenteiler ein Wohnrecht vorbehalten hat.
Sachverhalt
Im Urteilsfall wohnte die Altenteilerin im Haus ihres Sohnes, der sich verpflichtete, seiner Mutter ein lebenslanges Wohnrecht inklusive Nebenkosten zu gewähren. Sie machte Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen geltend, weil die in ihren zu versteuernden Altenteilsleistungen enthalten waren.
Entscheidung
Die Aufwendungen sind zu berücksichtigten, auch wenn die Mutter kein Geld unmittelbar an den Leistungserbringer überweist und auch keine Rechnung erhält. Obwohl sie die Aufwendungen hier nicht selbst trägt, wird ihr der Vorteil steuerlich als Einnahme zugerechnet. Nach dem BMF-Anwendungserlass kann der Nutzer der Dienst- oder Werkswohnung § 35a EStG beanspruchen, gleiches gilt für Kosten des Altenteilers.
Auch wenn der Abzug aufgrund des in der Regel geringeren persönlichen Steuersatzes eines Altenteilers Vorteile bringt, wirkt § 35a EStG in vollem Umfang.
Die Zurechnung beruht auf der Leistung als vorbehaltener Vermögensertrag und nicht auf der konkreten steuerlichen Belastung. Daher sind die Folgen so wie beim Arbeitnehmer zu ziehen, als ob er die Aufwendungen tatsächlich selbst getragen hätte. In der eingelegten Revision kann der BFH diese Frage beim Altenteiler klären. Auch zu Aufwendungen des Arbeitgebers bei Dienstwohnungen fehlt bisher eine Entscheidung.