Viele Steuerpflichtige hatten im Hinblick auf ein beim BFH anhängiges Revisionsverfahren Einspruch gegen die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen eingelegt oder eine entsprechende Änderung der Zinsfestsetzung beantragt.
Der BFH hat nun diese als unbegründet zurückgewiesen, weil die gesetzlichen Vorgaben nach §§ 233a und 238 AO mit dem Grundgesetz vereinbar sind und auch der BVerfG-Rechtsprechung entsprechen.
Allgemeinverfügung oberste Länderfinanzbehörden 9.1.12, 2011/0927212
BFH 20.4.11, I R 80/10, BFH/NV 11, 1654
BVerfG 3.9.09, 1 BvR 2539/07
Aus diesem Grund werden am 9.1.2012 anhängige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen nach § 233a AO durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen, soweit hiermit geltend gemacht wurde, dass der Zinssatz gegen das Grundgesetz verstoße. Entsprechendes gilt für die außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellten Anträge auf Aufhebung oder Änderung.
Zum Hintergrund:
Aufgrund einer Regelung durch das Jahressteuergesetz 2007 können Finanzbehörden seit Ende 2006 vorab mittels Einspruchsentscheidung nur über Teile eines Einspruchs entscheiden und des Weiteren Masseneinsprüche, die eine vom EuGH, BVerfG oder BFH entschiedene Rechtsfrage betreffen, insoweit durch Allgemeinverfügung nach § 367 Abs. 2b AO zurückweisen. Eine solche breitenwirksame Massen-Einspruchsentscheidung wird auf den BMF-Internetseiten veröffentlicht und gilt am Tag nach der Herausgabe des entsprechenden BStBl als bekannt gegeben. Diese relativ neue Maßnahme beendet ruhende Verfahren schneller, wenn der anhängige Einspruch zu einem anderen Sachverhalt nicht separat vorgebracht wurde. Zwar verlängert sich die Klagefrist bei Allgemeinverfügung auf ein Jahr. Doch diese Option sollte vorzeitig vermieden werden, indem Steuerpflichtige zeitig eine Rechtsbehelfsbegründung zu jedem einzelnen Streitpunkt vorbringen. Ergeht eine Allgemeinverfügung, bleibt das Einspruchsverfahren im Übrigen anhängig.