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Das Niedersächsische FG hat aktuell entschieden, dass Alleinerziehenden aus verfassungsrechtlichen Gründen weder das Ehegatten-Splitting noch ein Familien-Splitting zusteht.
Die Höhe der Grund- und Kinderfreibeträge und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sind bei summarischer Prüfung nicht verfassungswidrig, so die Auffassung des Gerichts.
Niedersächsisches FG 28.3.12, 7 V 4/12, Beschwerde unter III B 68/12,
Niedersächsisches FG 26.8.11, 7 K 65/10
BVerfG 29.3.90, 1 BvL 20/84, 26/84, 4/86; 28.6.93, 1 BvR 132/89

Auch wenn die Rechtsprechung der Finanzgerichte dazu tendiert, das Splitting-Verfahren auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft anzuwenden, führt das nach dem Beschluss des Niedersächsischen FG nicht zu einem vergleichbaren Anspruch eines Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern.
Alleinerziehende haben im Gegensatz zu verheirateten oder geschiedenen Ehepaaren keinen Anspruch auf die Anwendung des Ehegatten- oder Realsplittings über einen Sonderausgabenabzug. Auch ein neues sogenanntes Familien-Splitting kommt nicht in Betracht.
Obwohl Alleinerziehende gegenüber zusammen veranlagten Ehepaaren bei gleich hohen Einkünften mehr Einkommensteuer zahlen, ist ihre Besteuerung nach der Grundtabelle nicht verfassungswidrig. Die vorliegenden unterschiedlichen Sachverhalte rechtfertigen die Ungleichbehandlung.
Splitting garantiert die vom GG geschützte Entscheidungsfreiheit der Eheleute zur Gestaltung ihrer ehelichen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse. Dem folgend hat sich der Gesetzgeber für eine systematisch unterschiedliche Behandlung entschieden, indem er das Wahlrecht für die Zusammenveranlagung und Kindbedingten Belastungen durch Kindergeld oder -freibeträge gewährt.
Praxishinweis:
Die vom FG zugelassene Beschwerde ist noch anhängig.